Wizz Air zwischen Deutschland und London Luton: EU-Recht oder UK261?
Kurze Antwort: Meist beides. Über die Anwendbarkeit entscheiden zwei Merkmale zugleich — die Flugrichtung und die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Auf dem Weg von Deutschland in das Vereinigte Königreich sind die EU-Fluggastrechteverordnung und das dort fortgeltende britische Recht, kurz UK261, regelmäßig nebeneinander anwendbar. Gezahlt wird trotzdem nur einmal, und die Beträge decken sich nicht: Auf den Strecken zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich stehen sich 250 Euro nach EU-Recht und 220 Pfund nach britischem Recht gegenüber. Auch Beschwerdestelle und Frist laufen auseinander.
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Ein gemeinsamer Text, zwei Rechtsordnungen
Das Vereinigte Königreich hat die Fluggastrechteverordnung beim Austritt nicht abgeschafft, sondern in nationales Recht überführt. Deshalb liest sich UK261 über weite Strecken wortgleich wie die EU-Fassung: dieselbe Systematik aus Ausgleichszahlung, Erstattung und Betreuung, dieselbe Drei-Stunden-Schwelle bei der Ankunft, dieselbe Ausnahme für außergewöhnliche Umstände.
Auseinander gehen die beiden Texte an drei Stellen. Erstens im Anwendungsbereich: Art. 3 Abs. 1 wurde in der britischen Fassung durch The Air Passenger Rights and Air Travel Organisers' Licensing (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019 (S.I. 2019/278) mit Wirkung zum 31. Dezember 2020 ersetzt. Zweitens bei Währung und Entfernungsklassen des Art. 7. Drittens bei der Stelle, die das Regelwerk durchsetzt. Hinzu kommt eine jüngere Verschiebung: The Aviation (Consumers) (Amendment) Regulations 2023 (S.I. 2023/1370) haben zum 14. Dezember 2023 gefestigte Rechtsprechung in den britischen Text geschrieben — Begriffsbestimmungen, Art. 3 Abs. 1A zur einheitlich gebuchten Mehrfachstrecke, Art. 6 Abs. 3 zur Drei-Stunden-Schwelle und Art. 3 Abs. 9 zur Verjährung.
Bei der Frist liegen die Dinge seither ungleich: Der EU-Text sagt nicht, wie lange Sie Zeit haben, das bestimmt das nationale Recht; der britische Text beantwortet die Frage in Art. 3 Abs. 9 selbst.
Hinflug ab Deutschland: EU-Recht greift immer — und meist auch UK261
Startet Ihr Flug an einem deutschen Flughafen, ist die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar, und es kommt nicht darauf an, welche Konzerngesellschaft die Maschine stellt. Weshalb für die umgekehrte Richtung ganz andere Voraussetzungen gelten, erklärt der Ratgeber Wizz Air in Nicht-EU-Ziele.
Damit ist die Prüfung aber nicht beendet, denn UK261 reicht über die britische Grenze hinaus. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der britischen Fassung erfasst Fluggäste, die von einem Flughafen außerhalb des Vereinigten Königreichs abfliegen — unter Ziffer (i) zu einem Flughafen im Vereinigten Königreich, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein „Community carrier“ oder ein „UK air carrier“ ist. Beide Merkmale stehen gleichrangig nebeneinander.
Für eine Strecke wie Dortmund–London Luton, rund 70 Flugminuten lang, sind damit beide Alternativen abgedeckt. Führt die britische Konzerngesellschaft den Flug aus, erfüllt sie das Merkmal „UK air carrier“. Führt ihn die ungarische oder maltesische Schwestergesellschaft aus, erfüllt sie das Merkmal „Community carrier“. In beiden Konstellationen ist UK261 zusätzlich zur EU-Verordnung anwendbar. Die verbreitete Vorstellung, ein Abflug in Deutschland sei eine reine EU-Angelegenheit, trifft also nicht zu.
Die Grundlagen zu Verspätung und Annullierung stehen in den Ratgebern Flug verspätet und Flug annulliert.
Rückflug ab Luton: die Spiegelsituation
Beim Start an einem Flughafen im Vereinigten Königreich ist UK261 schon wegen des Abflugorts anwendbar; maßgeblich ist der Flughafen auf Ihrer Buchung.
Ob zusätzlich die EU-Verordnung greift, hängt hier daran, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen seine Betriebsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat bezieht. Die britische Schwestergesellschaft tut das nicht, weshalb bei ihr allein die britische Fassung bleibt. Wer im Konzern welche Genehmigung hält, zeigt der Ratgeber welche Gesellschaft haftet.
Die Asymmetrie ist handfest: Aus Deutschland heraus führen beide denkbaren Betreiber zur doppelten Anwendbarkeit, auf dem Rückweg nur eine Gesellschaft aus der Union.
Doppelt anwendbar heißt nicht doppelt zahlbar
Dass zwei Regelwerke denselben Flug erfassen, verdoppelt Ihr Geld nicht. Der britische Text zieht die Grenze selbst: Art. 3 Abs. 1 Buchst. b schließt den Schutz aus, wenn die Fluggäste in dem anderen Staat bereits Leistungen oder eine Ausgleichszahlung erhalten und dort Unterstützung bekommen haben. Der Vorbehalt schließt im Wortlaut unmittelbar an Ziffer (ii) an und sperrt den zweiten Zugriff auf dieselbe Leistung.
Eine freie Wahl des jeweils höheren Betrags folgt aus der Doppelanwendbarkeit deshalb nicht. Welche Fassung angewandt wird, entscheidet sich danach, wo und gegen welche Gesellschaft Sie vorgehen: vor einer britischen Stelle die britische, vor einer Stelle in der Union die EU-Fassung.
Vor Gericht kommt ein Punkt hinzu: Gegen die britische Konzerngesellschaft greifen die besonderen Gerichtsstände der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 nicht, weil sie einen Beklagten mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat voraussetzen. Welcher Klageweg dann offensteht, behandelt der Ratgeber Klage aus Deutschland.
Die Beträge sind nicht dieselben
UK261 rechnet in Pfund. Art. 7 in der britischen Fassung nennt 220 Pfund, 350 Pfund und 520 Pfund nach Entfernungsklassen; die Umstellung von Euro auf Pfund stammt aus der Änderung mit Wirkung zum 31. Dezember 2020.
Die von Wizz Air bedienten Verbindungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich liegen sämtlich unter 1 500 Kilometern (Stand Juli 2026); prüfen lässt sich das an der Großkreisentfernung Ihrer beiden Flughäfen. Es geht also stets um die unterste Stufe — 250 Euro nach EU-Recht, 220 Pfund nach britischem Recht. Wie die Stufen und Entfernungsbänder allgemein aufgebaut sind, zeigt der Ratgeber Wie viel Entschädigung.
Welcher Betrag gerade der höhere ist, hängt vom Wechselkurs ab. Stand Juli 2026 besteht kein Mechanismus, der die beiden Zahlen aneinander koppelt oder automatisch angleicht. Den jeweils geltenden Stand entnehmen Sie der Seite der britischen Zivilluftfahrtbehörde und dem Normtext des Art. 7 auf legislation.gov.uk.
Den Mechanismus der Kürzung um die Hälfte bei rechtzeitiger anderweitiger Beförderung hat die britische Fassung übernommen, wortgleich ist er aber nicht: In Art. 7 Abs. 2 Buchst. b ist die Kategorie des innergemeinschaftlichen Flugs entfallen, sodass dort schlicht von Strecken zwischen 1 500 und 3 500 Kilometern die Rede ist. Für Deutschland–Vereinigtes Königreich bleibt das folgenlos: Unter 1 500 Kilometern nennen beide Fassungen zwei Stunden. Gleich geblieben ist auch die Auszahlungsform: Geld; ein Reisegutschein tritt nur mit Ihrer unterschriebenen Zustimmung an seine Stelle. Was das praktisch bedeutet, steht im Ratgeber WIZZ Guthaben statt Geld.
Was sich nicht unterscheidet
Bei drei Punkten führt die Regimefrage zu keinem anderen Ergebnis. Erstens die Wahlrechte bei Annullierung und langer Verzögerung: Erstattung oder anderweitige Beförderung in den Varianten des Art. 8 — diese Systematik übernimmt die britische Fassung. Die Varianten vergleicht der Ratgeber Erstattung, Voucher oder Umbuchung. Zweitens die Betreuungsleistungen während der Wartezeit, deren Umfang der Ratgeber Hotel, Essen und Transport beschreibt. Drittens die Beweislast: Wer sich auf außergewöhnliche Umstände beruft, muss sie darlegen, und zwar konkret für Ihren Flug — dazu der Ratgeber Wetter und ATC.
Daraus folgt eine Reihenfolge: Sichern Sie zuerst die Tatsachen — Bordkarte, Buchungsbestätigung, die Nachricht der Airline und das auf dem Ticket ausgewiesene ausführende Luftfahrtunternehmen. Welches Regelwerk am Ende trägt, klärt sich auch später noch; fehlende Belege holt man nicht mehr nach.
Zwei Regelwerke, zwei Beschwerdewege
Durchsetzungsstelle im Vereinigten Königreich ist die Civil Aviation Authority. Die Behörde hat zwei Schlichtungsanbieter zugelassen: AviationADR und das Centre for Effective Dispute Resolution (Stand Juli 2026). Nach ihren Angaben ist Wizz Air bei AviationADR registriert (Stand Juli 2026); die aktuelle Liste und die Zuordnung der Airlines führt die Behörde auf ihrer Seite zur alternativen Streitbeilegung, denn beides ändert sich.
Anders als bei der deutschen behördlichen Schlichtung, deren Vorschlag unverbindlich bleibt, kann die Entscheidung einer zugelassenen britischen Stelle die Airline binden — allerdings erst, wenn Sie sie annehmen. Lehnen Sie ab, bleibt der Weg zu Gericht offen. Gehört eine Airline keinem Schema an, bleibt das Passenger Advice and Complaints Team der Behörde, das keine bindende Entscheidung treffen kann.
Auf der EU-Seite verteilt die Verordnung die Durchsetzung nach Flughäfen auf die Mitgliedstaaten; daneben erlaubt sie Ihnen ausdrücklich, sich an eine andere benannte zuständige Stelle zu wenden. Welche Stellen in Deutschland in Betracht kommen, ordnet der Ratgeber Wohnsitz in Deutschland. Den deutschen Schlichtungsweg mit seinen eigenen Voraussetzungen beschreibt der Ratgeber Wizz Air zahlt nicht.
Wie lange Sie Zeit haben
Auch hier trennen sich die Wege. Für einen Anspruch, der nach englischem Recht zu beurteilen ist, gilt eine Frist von sechs Jahren. Der Court of Appeal hat am 19. Juni 2014 in Dawson gegen Thomson Airways ([2014] EWCA Civ 845) entschieden, dass für Ausgleichsansprüche nach der Verordnung die sechsjährige Frist aus Section 9 des Limitation Act 1980 gilt und nicht die zweijährige Frist aus dem Montrealer Übereinkommen; seit dem 14. Dezember 2023 steht dieser Verweis in Art. 3 Abs. 9 der britischen Fassung selbst. In Schottland ist die Lage eine andere: Nach dem Prescription and Limitation (Scotland) Act 1973 erlischt eine Forderung, wenn sie fünf Jahre lang weder geltend gemacht noch anerkannt wird.
Nach welchem Recht sich Ihr Anspruch bemisst, ist damit noch nicht gesagt — automatisch deutsches Recht gilt nicht, und die drei Konzerngesellschaften haben eigene Beförderungsbedingungen mit Rechtswahlklauseln. Wie die Frist auf der deutschen Seite berechnet wird, erklärt der Ratgeber Fristen und Verjährung. Die Anmeldung selbst zeigt der Ratgeber Entschädigung beantragen, den Überblick der Ratgeber Wizz Air Entschädigung.
FAQ — Häufige Fragen
Hin- und Rückflug waren beide verspätet. Zwei Ansprüche oder einer?
Zwei. Jeder Flug wird eigenständig beurteilt, mit eigener Verspätung, eigener Ausgleichszahlung und eigener Prüfung des anwendbaren Regelwerks. Auf dem Hinflug sind meist beide Fassungen anwendbar, auf dem Rückflug hängt das an der ausführenden Gesellschaft.
Kann ich mir aussuchen, ob ich Euro oder Pfund verlange?
Eine freie Wahl haben Sie nicht, auch wenn beide Fassungen für den Flug gelten. Maßgeblich ist, wo und gegen welche Gesellschaft Sie vorgehen — vor einer britischen Stelle wird in Pfund gerechnet, vor einer Stelle in der Union in Euro. Haben Sie in einem der beiden Staaten bereits Leistungen und Betreuung erhalten, sperrt der britische Text ein zweites Verlangen ohnehin.
Ich bin über London umgestiegen. Was gilt dann?
Für die Ausgleichszahlung zählt die Ankunftsverspätung am Endziel der durchgehenden Buchung, nicht am Umsteigeflughafen. Welches Regelwerk greift, richtet sich nach dem Abflughafen der Gesamtbeförderung und der ausführenden Gesellschaft. Bei getrennten Buchungen werden beide Flüge dagegen einzeln beurteilt.
Die Airline verweist mich auf ein britisches Schlichtungsverfahren. Muss ich mitmachen?
Nein, eine Pflicht besteht nicht. Weil die Entscheidung einer zugelassenen britischen Stelle die Airline aber bindet, sobald Sie sie annehmen, und das Verfahren für Sie regelmäßig kostenfrei ist, ist es bei einem Anspruch nach britischem Recht oft schneller als eine Klage. Fällt die Entscheidung ungünstig aus, nehmen Sie sie einfach nicht an und behalten den Gerichtsweg.
Gilt die Drei-Stunden-Schwelle auch nach britischem Recht?
Ja — und dort inzwischen ausdrücklich. Ursprünglich stammt die Schwelle nicht aus dem Verordnungstext, sondern aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union — Sturgeon (C-402/07) und Nelson (C-581/10). In der britischen Fassung steht sie seit dem 14. Dezember 2023 in Art. 6 Abs. 3; im EU-Text bleibt es bei der Auslegung durch den Gerichtshof.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — konsolidierter Text (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit (EUR-Lex)
- Regulation (EC) No 261/2004, Article 3 — geltende britische Fassung: Anwendungsbereich, Mehrfachstrecke und Verjährungsverweis (legislation.gov.uk)
- Regulation (EC) No 261/2004, Article 6 — geltende britische Fassung mit der Drei-Stunden-Schwelle in Absatz 3 (legislation.gov.uk)
- Regulation (EC) No 261/2004, Article 7 — geltende britische Fassung mit Beträgen in Pfund (legislation.gov.uk)
- The Air Passenger Rights and Air Travel Organisers' Licensing (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019, S.I. 2019/278 (legislation.gov.uk)
- The Aviation (Consumers) (Amendment) Regulations 2023, S.I. 2023/1370 (legislation.gov.uk)
- UK Civil Aviation Authority — Entschädigung bei Verspätung, Beträge und Voraussetzungen (abgerufen im Juli 2026)
- UK Civil Aviation Authority — alternative Streitbeilegung: zugelassene Stellen, teilnehmende Airlines und Ablauf (abgerufen im Juli 2026)
- [Court of Appeal, Dawson v Thomson Airways Ltd [2014] EWCA Civ 845, Urteil vom 19.06.2014 (BAILII)](https://www.bailii.org/ew/cases/EWCA/Civ/2014/845.html)
- Limitation Act 1980, Section 9 (legislation.gov.uk)
- Prescription and Limitation (Scotland) Act 1973, Section 6 (legislation.gov.uk)
- Flughafen Dortmund — Linienverbindung nach London Luton (abgerufen im Juli 2026)
- EuGH, Urteil vom 19.11.2009, verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon)
- EuGH, Urteil vom 23.10.2012, verbundene Rechtssachen C-581/10 und C-629/10 (Nelson)