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Lufthansa: Wetter, ATC und außergewöhnliche Umstände

Kurze Antwort: Bei einer Verspätung ab drei Stunden am Endziel oder einer Annullierung schuldet Lufthansa 250, 400 oder 600 € Ausgleich — es sei denn, ein „außergewöhnlicher Umstand" nach Art. 5 Abs. 3 der EU-Verordnung 261/2004 war die Ursache. Extremes Wetter, Fluglotsenstreik und Luftraumsperrungen zählen in der Regel dazu, ein technischer Defekt oder ein Streik der eigenen Belegschaft dagegen nicht. Die Beweislast trägt immer die Airline. Selbst bei berechtigter Ablehnung: Verpflegung und Unterkunft muss Lufthansa unabhängig von der Ursache erbringen.

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Wann Lufthansa zu Recht ablehnt

Die Fluggastrechte-Verordnung befreit das ausführende Luftfahrtunternehmen vom Ausgleich, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Außergewöhnlich ist ein Ereignis, das nicht Teil der normalen Ausübung des Flugbetriebs ist und von der Airline nicht tatsächlich beherrscht werden kann.

Wetter und Naturereignisse

Schwere Gewitter, Schneesturm, Vereisung, dichter Nebel oder ein Vulkanausbruch liegen außerhalb der Kontrolle von Lufthansa und gelten grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand. Entscheidend ist aber, dass das Wetter den konkreten Flug tatsächlich unmöglich oder unsicher gemacht hat. Startet ein Flieger bei denselben Bedingungen wenige Minuten später, wird die Berufung auf „Wetter" schnell unglaubwürdig.

Fluglotsenstreik und ATC-Beschränkungen

Streiks der Flugsicherung, Slot-Beschränkungen durch die Flugverkehrskontrolle (ATC) und behördliche Luftraumsperrungen sind der Airline von außen vorgegeben. Sie zählen daher meist als außergewöhnlicher Umstand. Das gilt auch, wenn ein Fluglotsenstreik in einem anderen Land Ihren Abflug ab Frankfurt (FRA) oder München (MUC) verzögert.

Was NICHT als außergewöhnlich zählt

Ein Streik der eigenen Belegschaft — Piloten, Kabinenpersonal oder Bodendienste von Lufthansa — ist Teil der normalen Betriebsausübung und befreit die Airline nicht (EuGH C-28/20, Airhelp/SAS). Auch die meisten technischen Defekte gehören zum betrieblichen Risiko: Ein Bauteil, das im Rahmen der normalen Wartung ausfällt, ist kein außergewöhnlicher Umstand (C-549/07 Wallentin-Hermann; C-257/14 van der Lans). Mehr dazu im Beitrag zum technischen Defekt und zum Streik.

Die Beweislast liegt bei Lufthansa

Ein zentraler Punkt: Nicht Sie müssen beweisen, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorlag — Lufthansa muss beweisen, dass einer vorlag. Der EuGH hat in C-549/07 (Wallentin-Hermann) klargestellt, dass die Airline die Darlegungs- und Beweislast trägt. Eine pauschale Ablehnung mit dem Stichwort „Wetter" oder „ATC" reicht nicht. Verlangen Sie konkrete Nachweise: Welches Ereignis, an welchem Flughafen, zu welcher Uhrzeit — und warum war gerade Ihr Flug betroffen?

Zumutbare Maßnahmen

Selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist Lufthansa nur dann befreit, wenn sich die Verspätung auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen. Die Airline muss also darlegen, dass sie alles ihr Mögliche unternommen hat — etwa eine Umbuchung auf einen anderen Flug innerhalb der Star Alliance, den Einsatz einer Reservemaschine oder eine rechtzeitige Umplanung. Wird eine Störung durch schlechte Planung verstärkt, kann der Ausgleich trotz des ursprünglichen Ereignisses fällig werden.

Wichtig bei Umsteigeverbindungen: Maßgeblich sind die Ankunftsverspätung am Endziel und die Entfernung dorthin (EuGH C-11/11, Folkerts). Wer wegen eines verspäteten Zubringers den Anschluss in Frankfurt verpasst und erst mit mehr als drei Stunden am Ziel ankommt, hat Anspruch — auch wenn der erste Flug nur leicht verspätet war.

Betreuung gilt immer — auch bei Wetter und ATC

Der wichtigste Trost bei einer berechtigten Ablehnung: Betreuungsleistungen nach Art. 9 schuldet Lufthansa unabhängig von der Ursache. Der EuGH hat im Fall der isländischen Vulkanaschewolke entschieden, dass die Airline auch bei außergewöhnlichen Umständen — und ohne zeitliche oder betragsmäßige Obergrenze — für Verpflegung und Unterkunft aufkommen muss (C-12/11, McDonagh). Sie haben also Anspruch auf Mahlzeiten, Getränke, Hotel und Transfer, selbst wenn kein Geld-Ausgleich fällig wird.

Die Schwellen für die Betreuung richten sich nach der Flugdistanz:

WartezeitDistanzAnspruch
ab 2 Std.bis 1.500 kmVerpflegung, 2 Anrufe/E-Mails
ab 3 Std.1.500–3.500 km und EU-internVerpflegung, Getränke
ab 4 Std.über 3.500 kmVerpflegung, ggf. Hotel + Transfer

Die Ausgleichsbeträge im Überblick

Wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, gelten diese Beträge (Stand 2026):

BetragFlugdistanz
250 €bis 1.500 km
400 €1.500–3.500 km und alle EU-internen Flüge
600 €über 3.500 km außerhalb der EU (z. B. USA, Kanada, Asien)

Bei einer Umbuchung mit begrenzter Verspätung kann Lufthansa den Betrag nach Art. 7 Abs. 2 um 50 % kürzen (etwa auf 300 € auf der Langstrecke). Details zur Berechnung finden Sie im Ratgeber zur Höhe oder direkt im Entschädigungsrechner.

Verjährung: drei Jahre Zeit

In Deutschland verjähren Ausgleichsansprüche nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Flug stattfand — ein Flug aus 2026 verjährt also erst Ende 2029. Eine schriftliche Reklamation hemmt die Verjährung (§ 203 BGB), ebenso eine Klage (§ 204 BGB). Lassen Sie sich von einer ersten Ablehnung nicht abschrecken.

So hilft ClaimWinger

Sie müssen den Streit um „Wetter" oder „ATC" nicht allein führen. ClaimWinger prüft, ob der von Lufthansa genannte Umstand wirklich außergewöhnlich war und ob die Airline zumutbare Maßnahmen ergriffen hat. Wir arbeiten erfolgsbasiert: keine Vorkosten, eine Provision fällt nur an, wenn wir für Sie Geld durchsetzen.

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Führt die Airline die Ablehnung fort, bleiben die Eskalationswege: die Schlichtungsstelle söp, das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und die Klage am Amtsgericht. Einen Überblick über alle Ansprüche gibt der Hub zur Lufthansa-Entschädigung 2026.

FAQ — Häufige Fragen

Zählt jedes schlechte Wetter als außergewöhnlicher Umstand?

Nein. Nur Wetter, das den konkreten Flug tatsächlich unmöglich oder unsicher macht. Lufthansa muss den Zusammenhang zu Ihrem Flug nachweisen; eine pauschale Berufung genügt nicht.

Bekomme ich bei einem Fluglotsenstreik gar nichts?

Den Geld-Ausgleich meist nicht, weil ATC-Streiks in der Regel außergewöhnlich sind. Betreuungsleistungen (Essen, Hotel) und die Erstattung oder Umbuchung des Tickets stehen Ihnen aber weiterhin zu.

Wer entscheidet über meinen Anspruch — Lufthansa oder die Tochtergesellschaft?

Das ausführende Luftfahrtunternehmen (C-532/17, Wirth). Auf Zubringern können das Air Dolomiti, Discover Airlines, Lufthansa City Airlines, Eurowings, Austrian, SWISS oder Brussels Airlines sein. An dieses Unternehmen richtet sich der Anspruch.

Muss Lufthansa mich auch dann versorgen, wenn sie nichts zahlen muss?

Ja. Verpflegung und Unterkunft nach Art. 9 sind ursachenunabhängig (C-12/11, McDonagh) — auch bei Wetter, ATC oder Vulkanasche.

Wie lange habe ich Zeit für meine Forderung?

Drei Jahre ab Ende des Flugjahres (§§ 195, 199 BGB). Ein Flug aus 2026 verjährt zum 31. Dezember 2029.

Quellen

  • EU-Verordnung 261/2004 (EUR-Lex)
  • EuGH C-12/11 McDonagh (Betreuung bei Vulkanasche)
  • EuGH C-549/07 Wallentin-Hermann (Beweislast)
  • Luftfahrt-Bundesamt — Fluggastrechte

Rechtsstand 2026: Es gelten die 3-Stunden-Schwelle und die Beträge 250/400/600 €. Die im Juli 2026 gebilligte EU-261-Reform (u. a. 9-Monats-Frist für Ansprüche, 30-Tage-Antwortpflicht) ist ein Vorschlag und noch nicht anwendbar. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

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