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Lufthansa: Geld zurück, Voucher oder Umbuchung

Kurze Antwort: Fällt Ihr Lufthansa-Flug aus oder ist er stark verspätet, haben allein Sie die Wahl (Art. 8 der EU-Verordnung 261/2004): entweder die vollständige Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen oder eine Ersatzbeförderung zum Ziel. Ein Gutschein darf Ihnen nicht aufgezwungen werden – er ersetzt die Geldzahlung nur mit Ihrer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Und wichtig: Die Erstattung hebt die Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro nach Art. 7 nicht auf. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander.

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Das Wahlrecht liegt bei Ihnen (Art. 8)

Bei einer Annullierung, bei Nichtbeförderung und bei einer Abflugverspätung von mindestens fünf Stunden muss Lufthansa Ihnen eine echte Wahl lassen:

  • Vollständige Erstattung des Flugpreises für alle nicht genutzten und die bereits geflogenen, aber nutzlos gewordenen Abschnitte – auszuzahlen binnen sieben Tagen in Geld. Ist ein Zwischenstopp über Frankfurt (FRA) oder München (MUC) durch die Störung sinnlos geworden, kommt ein kostenloser Rückflug zum ersten Abflugort hinzu.
  • Ersatzbeförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder – wenn es Ihnen besser passt – zu einem späteren Termin unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen.

Diese Entscheidung trifft der Fluggast, nicht die Airline. Lufthansa darf Ihnen keine Option vorenthalten und keine als "einzige Möglichkeit" darstellen. Wählen Sie allerdings bewusst: Nehmen Sie die volle Erstattung, ist Lufthansa von der weiteren Beförderung ans Ziel befreit. Müssen Sie unbedingt ankommen, verlangen Sie also die Ersatzbeförderung – nicht das Geld.

Voucher nur mit Ihrer Zustimmung

Art. 8 Abs. 1 lit. a stellt ausdrücklich klar: Eine Erstattung "in Form von Reisegutscheinen" ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts zulässig. Ein Gutschein ist damit stets freiwillig. Ein vorangekreuztes Voucher-Feld im Onlineformular, ein automatischer "Refund-as-voucher"-Button oder ein Telefonanruf, in dem der Gutschein als "schnellste Lösung" angepriesen wird, ersetzt Ihre Zustimmung nicht.

Wollen Sie einen Gutschein dennoch annehmen, prüfen Sie vorher Gültigkeitsdauer, Übertragbarkeit, die Auszahlung eines Restguthabens sowie die Frage, ob nur der Ticketpreis oder auch die Ausgleichszahlung abgegolten sein soll. Unterschreiben Sie nie eine "vollständige und abschließende" Abgeltung ("full and final settlement"), solange Sie Ausgleich, Hotel- oder Mehrkosten noch prüfen.

Wie Sie den Gutschein ablehnen und Geld verlangen

Widersprechen Sie schriftlich und eindeutig. Ein Satz genügt: "Ich lehne einen Reisegutschein ab und verlange die Erstattung des Ticketpreises auf das ursprüngliche Zahlungsmittel gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004." Fügen Sie hinzu, dass dieser Antrag weitergehende Ansprüche – insbesondere die Ausgleichszahlung nach Art. 7 – ausdrücklich unberührt lässt.

Sichern Sie Buchungsnummer (PNR), Ticketnummer, Zahlungsbeleg und die Annullierungs- oder Verspätungsmitteilung. Hat Lufthansa bereits einseitig einen Voucher gutgeschrieben, obwohl Sie Geld verlangt haben, verlangen Sie die Umwandlung in eine Barerstattung. Details zur Durchsetzung selbst gekaufter Ersatzflüge und Mehrkosten finden Sie im Ratgeber Ersatzflug, Zug und Kosten erstatten.

Erstattung und Ausgleichszahlung sind zwei Paar Schuhe

Der häufigste Fehler: Passagiere halten die Rückzahlung des Tickets für die "Entschädigung". Das sind aber verschiedene Ansprüche, die sich nach Art. 12 sogar addieren können.

AnspruchGrundlageWas er abdeckt
Erstattung oder ErsatzbeförderungArt. 8Ticketpreis zurück (7 Tage) oder Ersatzflug ans Ziel
AusgleichszahlungArt. 7250 / 400 / 600 € pauschal für Zeitverlust
BetreuungArt. 9Mahlzeiten, Hotel, Transfer, Kommunikation

Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Entfernung zum Endziel: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro zwischen 1.500 und 3.500 km sowie für alle EU-internen Flüge, 600 Euro über 3.500 km außerhalb der EU. Bei Anschlussflügen zählt das Endziel der einheitlichen Buchung, nicht der Zubringer (C-11/11 Folkerts). Eine erste Einordnung geben der Flugentschädigungs-Rechner und die Berechnung Schritt für Schritt. Nur ausnahmsweise darf Lufthansa den Ausgleich nach Art. 7 Abs. 2 um 50 Prozent kürzen – etwa auf 300 Euro –, wenn eine rechtzeitige Ersatzbeförderung angeboten wird.

Ersatzbeförderung: "frühestmöglich" und "vergleichbar"

Wählen Sie den Ersatzflug, muss Lufthansa Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt ans Endziel bringen – notfalls auch mit einer anderen Airline oder über ein anderes Drehkreuz. Ein Angebot erst am nächsten Tag ist nicht automatisch "frühestmöglich", wenn frühere Verbindungen verfügbar sind. Setzt Lufthansa Sie in eine niedrigere Klasse, ist das ein Downgrade: Dann steht Ihnen zusätzlich eine Erstattung von 30, 50 oder 75 Prozent des Flugpreises je nach Entfernung zu (Art. 10 Abs. 2, C-255/15 Mennens). Mehr dazu im Ratgeber Downgrade und Erstattung.

Betreuung läuft immer nebenher (Art. 9)

Unabhängig von Erstattung, Voucher oder Umbuchung schuldet Lufthansa während der Wartezeit Betreuung: Mahlzeiten und Erfrischungen je nach Distanz, zwei Kommunikationsmöglichkeiten sowie bei Übernachtung Hotel und Transfer. Diese Leistungen sind eigenständig und dürfen nicht mit der Ausgleichszahlung verrechnet werden. Organisiert Lufthansa nichts, heben Sie Belege auf und fordern angemessene Kosten separat zurück.

Wer zahlt: das ausführende Luftfahrtunternehmen

Verpflichtet ist stets das ausführende Luftfahrtunternehmen (C-532/17 Wirth) – die Gesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt. Unter der Marke Lufthansa fliegen häufig Lufthansa City Airlines, Discover Airlines, Air Dolomiti, Austrian, SWISS oder Brussels Airlines. Auf der Bordkarte steht "durchgeführt von". An diese Gesellschaft richten Sie die Forderung. Auch Prämientickets von Miles & More sind in der Regel erfasst, sofern der zugrunde liegende Tarif öffentlich zugänglich war (Art. 3 Abs. 3).

ClaimWinger: ohne Vorkosten zum Geld statt Voucher

Airlines bieten Gutscheine gern als Standardlösung an und lassen die Barerstattung im Kleingedruckten verschwinden. Mit ClaimWinger setzen Sie Ihren Anspruch ohne Risiko durch: Wir übernehmen die Korrespondenz, tragen alle Kosten und rechnen eine Provision nur im Erfolgsfall ab – keine Vorkosten. Starten Sie über verspäteter Flug oder annullierter Flug.

Verjährung: drei Jahre nach deutschem Recht

Für in Deutschland durchgesetzte EU-261-Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) – nicht ein Jahr. Sie beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Flug stattfand; ein Fall aus 2026 verjährt damit Ende 2029. Gehemmt wird die Frist durch eine schriftliche Reklamation und laufende Verhandlungen (§ 203 BGB) sowie durch Klageerhebung (§ 204 BGB). Lehnt Lufthansa ab, führt der Weg über die söp-Schlichtungsstelle, das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als Durchsetzungsstelle und schließlich die Klage am Amtsgericht am Abflug- oder Ankunftsort (C-204/08 Rehder). Mehr unter Anspruch abgelehnt – was tun und im Hub zur Lufthansa-Entschädigung 2026.

FAQ — Häufige Fragen

Kann Lufthansa mir statt Geld einfach einen Gutschein geben?

Nein. Ein Reisegutschein ersetzt die Barerstattung nach Art. 8 Abs. 1 lit. a nur mit Ihrer schriftlichen Zustimmung. Ohne diese Zustimmung bleibt Ihr Anspruch auf Rückzahlung in Geld auf das ursprüngliche Zahlungsmittel bestehen.

Ich habe die Erstattung angenommen. Bekomme ich trotzdem die 250 bis 600 Euro?

Ja, das sind getrennte Ansprüche. Die Erstattung nach Art. 8 gibt Ihnen den Ticketpreis zurück, die Ausgleichszahlung nach Art. 7 entschädigt pauschal den Zeitverlust. Nach Art. 12 schließt das eine das andere nicht aus, solange die Voraussetzungen des Ausgleichs erfüllt sind.

Ich habe versehentlich auf einen Voucher geklickt. Kann ich das rückgängig machen?

Widersprechen Sie umgehend schriftlich und verlangen Sie die Umwandlung in eine Barerstattung. Solange Sie keine wirksame, freiwillige Zustimmung zum Gutschein erklärt haben, dürfen Sie auf der Geldzahlung bestehen.

Erstattung oder Ersatzflug – was ist besser?

Das hängt vom Reiseziel ab. Müssen Sie ankommen, wählen Sie die Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wollen Sie die Reise nicht mehr antreten, ist die volle Erstattung binnen sieben Tagen sinnvoller. Beides gleichzeitig zu verlangen, macht es der Airline leicht, unklar zu antworten.

Bis wann muss Lufthansa die Erstattung auszahlen?

Innerhalb von sieben Tagen nach Ihrem Antrag, und zwar in Geld auf das ursprüngliche Zahlungsmittel. Verzögert sich die Zahlung, hemmen eine schriftliche Mahnung und laufende Verhandlungen die Verjährung.

Quellen

  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EUR-Lex)
  • EuGH, Rechtssache C-11/11 (Folkerts)
  • EuGH, Rechtssache C-255/15 (Mennens)
  • Fluggastrechte im Flugverkehr (Your Europe)

Rechtsstand 2026. Es gelten die 3-Stunden-Schwelle und die Ausgleichsbeträge 250/400/600 Euro. Die im Juli 2026 gebilligte Reform der EU-Verordnung 261/2004 (unter anderem eine 9-Monats-Frist für Anträge und eine 30-Tage-Antwortfrist der Airlines) ist ein Vorschlag und noch nicht anwendbar. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

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