Wizz Air Entschädigung: Ihre Rechte bei Flügen ab Deutschland
Kurze Antwort: Bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung sieht die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 pauschale Beträge von 250, 400 oder 600 Euro vor. Bei einer reinen Verspätung entsteht dieser Anspruch allerdings erst, wenn Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen — eine Schwelle, die nicht im Verordnungstext steht, sondern vom Gerichtshof der Europäischen Union in den Urteilen Sturgeon und Nelson entwickelt und bestätigt wurde. Er entfällt, soweit sich die Airline nach Art. 5 Abs. 3 auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Die Erstattung des Flugpreises kommt bei bloßer Verspätung nach Art. 6 Abs. 1 Ziffer iii in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a erst ab fünf Stunden in Betracht, und auch die Betreuung am Flughafen setzt erst nach den in Art. 6 Abs. 1 genannten Wartezeiten ein. Die Besonderheit bei diesem Anbieter liegt aber nicht in den Beträgen, sondern eine Stufe davor: Hinter dem einheitlichen Auftritt stehen mehrere Gesellschaften mit eigenen Betriebsgenehmigungen. Welche Ihren Flug ausgeführt hat, entscheidet über den Schuldner, über den Gerichtsstand und mitunter darüber, ob die EU-Verordnung überhaupt greift.
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Die erste Frage ist nicht die Verspätung, sondern die Gesellschaft
Bei einer Airline mit einer einzigen Betriebsgenehmigung beginnt die Prüfung bei der Störung; hier beginnt sie eine Stufe früher. Welche Konzerngesellschaft Ihren Flug tatsächlich ausgeführt hat, bestimmt, an wen Sie Ihre Forderung richten müssen — die vollständigen Firmen, die Registerdaten und die Folgen für den Fristbeginn stehen im Ratgeber Malta, Ungarn oder UK: welche Gesellschaft haftet.
Was war das Problem?
Je nach Störung führt der Weg unterschiedlich weiter:
- Der Flug war verspätet. Maßgeblich ist die Ankunft am Endziel, nicht der Abflug — Ratgeber Flug verspätet.
- Der Flug wurde annulliert. Hier laufen Ausgleichszahlung und Wahlrecht nebeneinander, und was die Airline anbietet, deckt sich nicht immer mit dem, was sie schuldet — Ratgeber Flug annulliert.
- Die Airline bot keine brauchbare Ersatzbeförderung an und Sie haben selbst gebucht. Dann geht es um Mehrkosten, und deren Grundlage ist eine andere als die der Ausgleichszahlung — Ratgeber Ersatzflug selbst gebucht.
- Statt Geld erschien ein Guthaben im Konto. Dafür gelten Formvorschriften, an die sich die Airline halten muss — Ratgeber WIZZ Guthaben statt Geld.
Nichtbeförderung: der Fall mit der stärksten Position
Ein Sonderfall verdient hier einen eigenen Absatz, weil er häufig unterschätzt wird.
Wird Ihnen trotz gültiger Buchung und rechtzeitiger Anwesenheit am Flugsteig das Boarding verweigert, entsteht der Anspruch aus Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7. Keine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 lit. j liegt allerdings vor, wenn die Zurückweisung auf vertretbaren Gründen beruht; die Vorschrift nennt dafür beispielhaft die Gesundheit, die allgemeine oder betriebliche Sicherheit sowie unzureichende Reiseunterlagen. Wer ohne das erforderliche Visum oder mit abgelaufenem Reisepass am Gate steht, hat deshalb keinen Anspruch.
Der entscheidende Unterschied zu Verspätung und Annullierung: Die Entlastung wegen außergewöhnlicher Umstände nach Art. 5 Abs. 3 gilt für diesen Fall nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied am 4. Oktober 2012 in der Rechtssache C-22/11 (Finnair gegen Lassooy), dass ein Unternehmen, das seine Flüge nach außergewöhnlichen Umständen umorganisiert, Fluggästen späterer Flüge deshalb weder die Beförderung verweigern noch die Ausgleichszahlung vorenthalten darf. Der Fall betraf einen Streik und die anschließende Umplanung; als abstrakter Satz „ein Streik entlastet nie“ lässt sich das Urteil nicht zitieren.
Praktisch heißt das: Das häufigste Abwehrargument der Airlines greift bei einer echten Nichtbeförderung von vornherein nicht.
Hinzu kommt eine Reihenfolge, die im Gedränge am Gate oft übergangen wird. Art. 4 Abs. 1 verpflichtet die Airline, zuerst Freiwillige aufzurufen, die ihre Buchung gegen eine auszuhandelnde Gegenleistung aufgeben. Erst wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, darf sie gegen den Willen von Fluggästen die Beförderung verweigern. Notieren Sie deshalb, ob überhaupt ein solcher Aufruf erfolgte — und verwechseln Sie die frei verhandelbare Gegenleistung für Freiwillige nicht mit der gesetzlichen Ausgleichszahlung: Wer freiwillig zurücktritt, verhandelt; wer zurückgewiesen wird, hat einen Anspruch. Verlangen Sie zusätzlich eine schriftliche Begründung der Zurückweisung.
Drei Ansprüche, die nebeneinander stehen
Für die Formulierung Ihrer Forderung lohnt es sich, sauber zu trennen:
Die Ausgleichszahlung nach Art. 7 ist ein Pauschalbetrag für den Zeitverlust. Sie hängt nicht davon ab, ob Ihnen finanzieller Schaden entstanden ist. Erstattung und Ersatzbeförderung nach Art. 8 stehen dagegen zur Wahl: Entweder Sie bekommen den Flugpreis zurück oder Sie reisen weiter. Entscheiden Sie sich für die Erstattung und hat der Flug seinen Zweck bereits verloren, sieht Art. 8 Abs. 1 lit. a zusätzlich einen Rückflug zum ersten Abflugort bei nächster Gelegenheit vor — wer auf einem Umsteigeflughafen strandet, muss also nicht zwischen Geld und Rückkehr wählen. Die Betreuungsleistungen nach Art. 9 schuldet die Airline bei bloßer Verspätung ab den in Art. 6 Abs. 1 genannten Wartezeiten, bei Annullierung und bei Nichtbeförderung dagegen von vornherein (Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 4 Abs. 3) — und zwar unabhängig davon, ob am Ende eine Ausgleichszahlung fällig wird.
Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Entfernung, wobei für die höchste Stufe zwei Voraussetzungen zusammentreffen müssen: mehr als 3.500 Kilometer und ein Flug, der nicht innerhalb der Union verläuft. Ein Ziel außerhalb der Union genügt für sich genommen nicht — die vollständige Zuordnung samt der Kürzungsregel steht im Ratgeber Wie viel Entschädigung. Umfang und Grenzen der Betreuung beschreibt der Ratgeber Hotel, Essen und Transport.
Greift die Verordnung auf Ihrer Strecke überhaupt?
Für Abflüge ab einem deutschen Flughafen lautet die Antwort im Regelfall ja. Bei Rückflügen aus Ländern außerhalb der Union kommt es dagegen darauf an, welche Gesellschaft geflogen ist — dieselbe Strecke kann in der einen Richtung erfasst sein und in der anderen nicht. Diese Asymmetrie erklärt der Ratgeber Ziele außerhalb der EU.
Zwei Streckengruppen haben eigene Regeln:
- Verbindungen ins Vereinigte Königreich. Ein Flug von Deutschland nach London kann zugleich unter die EU-Verordnung und unter deren fortgeltende britische Fassung fallen, denn diese erfasst auch Flüge zu britischen Flughäfen, sofern das ausführende Unternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft oder ein britisches Luftfahrtunternehmen ist — bei diesem Konzern trifft eines von beidem immer zu. Zweimal kassieren lässt sich derselbe Vorfall aber nicht: Der britische Text nimmt Fluggäste aus, die im anderen Staat bereits Leistungen oder Ausgleich sowie Unterstützung erhalten haben — Ratgeber Deutschland und London Luton.
- Strecken innerhalb der Union nach Rumänien, Polen oder Bulgarien, bei denen beide Richtungen erfasst sind. Für eine Behördenbeschwerde ist die Stelle am Abflughafen berufen, daneben lässt die Verordnung aber auch eine andere von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Stelle zu — Ratgeber Wohnsitz Deutschland, Abflug im Ausland.
Ob die Gruppe an deutschen Flughäfen Flugzeuge stationiert, ändert an Ihren Ansprüchen nichts, wirkt sich aber auf die Häufigkeit von Verspätungen aus dem Vorumlauf aus; den aktuellen Stand nennt der Ratgeber keine Basis an deutschen Flughäfen.
Den Anspruch anmelden
Der erste Schritt ist immer die schriftliche Anmeldung bei der ausführenden Gesellschaft, mit den Angaben, die das Verfahren überhaupt in Gang setzen: Buchungsnummer, Flugnummer, Datum und die tatsächliche Ankunftszeit. Der Ratgeber Entschädigung beantragen führt durch das Verfahren und erklärt auch, was Sie unterschreiben, wenn Sie einen Dienstleister beauftragen.
Wenn nichts kommt
Bleibt die Antwort aus oder folgt eine pauschale Ablehnung, gibt es einen geordneten Weg — und er führt nicht dorthin, wo die meisten zuerst hinschauen. Welche Schlichtungsstelle zuständig ist, wann Sie sie anrufen dürfen und warum eine Meldung an die Aufsichtsbehörde Ihnen kein Geld bringt, steht im Ratgeber Wizz Air zahlt nicht.
Bleibt am Ende der Rechtsweg, stellt sich bei einer ausländischen Gesellschaft eine Frage mehr als sonst: vor welchem Gericht und in welchem Verfahren. Dazu der Ratgeber Klage aus Deutschland; zum deutschen Verfahren selbst der Ratgeber Klage am Amtsgericht. Wie lange Sie dafür Zeit haben, erklärt der Ratgeber Fristen und Verjährung.
Stand: Juli 2026. Die hier genannten Beträge und Vorschriften geben die Fassung der Verordnung wieder, die zu diesem Zeitpunkt gilt; den jeweils maßgeblichen Text rufen Sie über den unten verlinkten EUR-Lex-Eintrag ab.
FAQ — Häufige Fragen
Wie viel Entschädigung bekomme ich?
250, 400 oder 600 Euro, gestaffelt nach der Entfernung. Die höchste Stufe verlangt beides zugleich — mehr als 3.500 Kilometer und einen Flug, der nicht innerhalb der Union verläuft; die vollständige Zuordnung samt Kürzungsregel steht im Ratgeber Wie viel Entschädigung.
Wie belege ich, dass mir das Boarding verweigert wurde?
Verlangen Sie noch am Flughafen eine schriftliche Begründung der Zurückweisung und halten Sie fest, ob zuvor Freiwillige aufgerufen wurden. Sichern Sie außerdem Bordkarte, Buchungsbestätigung und die Uhrzeit, zu der Sie sich am Flugsteig eingefunden haben; Mitreisende aus derselben Warteschlange sind als Zeugen brauchbar.
Die Airline beruft sich auf außergewöhnliche Umstände. Ist damit alles vorbei?
Nein. Sie trägt für diese Ausnahme die Darlegungs- und Beweislast und muss den Umstand für Ihren konkreten Flug benennen. Bei Nichtbeförderung greift die Ausnahme ohnehin nicht — so der Gerichtshof in der Rechtssache C-22/11.
Muss ich einen angebotenen Gutschein annehmen?
Nein. Eine Gutschrift im Kundenkonto tritt nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis an die Stelle der Geldzahlung; wann ein Widerspruch trägt und wie schnell er kommen muss, steht im Ratgeber WIZZ Guthaben statt Geld.
Lohnt sich eine Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt?
Für Ihre Zahlung nicht: Die Behörde weist selbst darauf hin, dass sie zivilrechtliche Forderungen einzelner Fluggäste gegenüber der Fluggesellschaft nicht durchsetzen kann. Welcher Weg stattdessen zu Geld führt, steht im Ratgeber Wizz Air zahlt nicht.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — konsolidierte Fassung vom 17.02.2005 (EUR-Lex)
- EuGH, Urteil vom 04.10.2012, C-22/11 (Finnair gegen Lassooy)
- EuGH, Urteil vom 19.11.2009, verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon)
- EuGH, Urteil vom 23.10.2012, verbundene Rechtssachen C-581/10 und C-629/10 (Nelson)
- Art. 3 der Verordnung 261/2004 in der im Vereinigten Königreich fortgeltenden Fassung (legislation.gov.uk, abgerufen am 31.07.2026)
- Luftfahrt-Bundesamt — Beschwerdeverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (abgerufen am 31.07.2026)