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Wizz Air zahlt nicht: Schlichtung, Bundesamt für Justiz und LBA

Kurze Antwort: Reagiert die Airline nicht oder lehnt sie ab, führt der nächste Schritt nicht zum Luftfahrt-Bundesamt, sondern in ein Schlichtungsverfahren. Welche Stelle zuständig ist, hängt an einer einzigen Frage: Nimmt die Gesellschaft an der privaten Schlichtung teil oder nicht? Tut sie es nicht, ist die behördliche Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig — für Streitwerte von 10,01 bis 5.000 Euro, für Sie in der Regel kostenfrei, und mit dem praktisch wichtigsten Nebeneffekt: Der Antrag hemmt die Verjährung.

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Zwei Wege, und die Weiche steht schon vor Ihrem Antrag

Das Luftverkehrsgesetz kennt zwei Schlichtungsformen nebeneinander. § 57 LuftVG regelt die privatrechtlich organisierte Schlichtung. Sie wird von der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. betrieben — der Einrichtung, die früher unter dem Kürzel söp firmierte. Anrufen können Sie diese Stelle nach § 57 Abs. 3 Satz 1 LuftVG nur, wenn das beteiligte Luftfahrtunternehmen an ihrem Schlichtungsverfahren teilnimmt. Maßgeblich ist die Teilnahme am Verfahren, nicht eine Mitgliedschaft im Trägerverein.

§ 57a LuftVG regelt die behördliche Schlichtung. Sie ist beim Bundesamt für Justiz in Bonn angesiedelt und greift dann, wenn eine Airline an der privaten Schlichtung nicht teilnimmt oder keine anerkannte private Stelle zur Verfügung steht. Die Rechtsgrundlagen reichen dabei weiter, als die beiden Paragrafen vermuten lassen: Das Luftfahrt-Bundesamt nennt die §§ 57 bis 57c LuftVG sowie die auf § 57c LuftVG gestützte Luftverkehrsschlichtungsverordnung, die unter anderem die Anerkennung privater Stellen und Einzelheiten des Verfahrens regelt.

Für Passagiere einer Konzerngruppe mit mehreren Betriebsgenehmigungen hat das eine unangenehme Folge: Sie müssen zuerst wissen, welche Gesellschaft Ihren Flug ausgeführt hat. Die Zuordnung nimmt der Ratgeber Wizz Air Malta, Ungarn oder UK: welche Gesellschaft haftet vor.

Die Teilnehmerliste ändert sich, deshalb gilt hier keine Dauerauskunft, sondern ein Arbeitsschritt. Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 LuftVG muss jede Schlichtungsstelle eine Liste der teilnehmenden Luftfahrtunternehmen führen und Interessierten in geeigneter Weise zugänglich machen; die aktuelle Übersicht ist nach Angaben des Luftfahrt-Bundesamtes über die Internetseite der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. abrufbar. Erscheint die ermittelte Gesellschaft dort nicht, ist das Bundesamt für Justiz Ihre Adresse.

Die Zwei-Monats-Regel: warum ein verfrühter Antrag scheitert

§ 57b LuftVG stellt eine Bedingung auf, die vor jedem Antrag zu prüfen ist. Sie müssen den Anspruch zuerst unmittelbar bei der Airline selbst geltend gemacht haben. Danach greift § 57b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LuftVG als Ausschlussgrund: Die Schlichtung ist gesperrt, solange das Unternehmen den Anspruch weder anerkannt noch abgelehnt hat und seit der Geltendmachung nicht mehr als zwei Monate vergangen sind.

Diese Formulierung ist praktisch bedeutsamer, als sie klingt. Hat die Gesellschaft ausdrücklich abgelehnt, entfällt der Ausschlussgrund und Sie können sofort schlichten; dasselbe gilt, wenn sie den Anspruch anerkannt, aber nicht ausgezahlt hat. Nur beim reinen Schweigen müssen Sie die zwei Monate wirklich abwarten. Wie Sie den Anspruch formal richtig anmelden, damit der Zeitraum überhaupt zu laufen beginnt, behandelt der Ratgeber Wizz Air Entschädigung beantragen.

Weitere Ausschlussgründe derselben Vorschrift: Es muss eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sein, der Anspruch darf bei einem Gericht nicht rechtshängig sein oder gewesen sein, und er darf nicht schon bei einer Stelle nach § 57 oder § 57a LuftVG geltend gemacht worden sein, die angerufen werden konnte. Ein Versuch bei einer unzuständigen oder verfrüht angerufenen Stelle verbraucht Ihre Möglichkeit also nicht. Umgekehrt wird die Schlichtung nach § 57b Abs. 2 Satz 2 LuftVG unzulässig, sobald der Anspruch während des laufenden Verfahrens bei Gericht rechtshängig gemacht wird; parallel laufen beide Wege nicht. Die gerichtliche Zuständigkeit ist bei einer ausländischen Konzerngesellschaft kein Selbstläufer, bei einem Abflug ab einem deutschen Flughafen aber regelmäßig erfüllt.

Streitwert, Kosten, Verbindlichkeit

Der Anwendungsbereich ist nach oben und unten begrenzt. § 57b Abs. 1 Satz 1 LuftVG erfasst Zahlungsansprüche bis 5.000 Euro, die einem Verbraucher aus einer Luftbeförderung geschuldet werden; nach unten scheidet die Schlichtung aus, wenn die Anspruchshöhe 10 Euro nicht überschreitet. Sachlich erfasst sind die Nichtbeförderung, die verspätete Beförderung und die Herabstufung in eine niedrigere Klasse sowie die Annullierung von Flügen, außerdem Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder verspätete Beförderung von Reisegepäck, Schäden an Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, und Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität.

Eine einzelne Ausgleichszahlung liegt damit stets im Rahmen. Bei mehreren Reisenden in einem gemeinsamen Antrag lässt sich die Grenze dagegen überschreiten — neun Personen mit je 600 Euro ergeben 5.400 Euro. Dann sind die Ansprüche getrennt geltend zu machen.

Kosten entstehen Ihnen nach den Angaben des Bundesamts für Justiz in der Regel nicht; die Verfahrensgebühr trägt grundsätzlich die beteiligte Fluggesellschaft. Nur bei missbräuchlicher Geltendmachung kann Ihnen etwas auferlegt werden: beim Bundesamt für Justiz nach § 57a Abs. 3 LuftVG die Gebühr 1224 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz, also 30 Euro. Für die private Schlichtung sieht § 57 Abs. 4 Satz 2 LuftVG parallel dazu ein Entgelt von bis zu 30 Euro vor.

Wichtig für die Erwartungshaltung: Der Schlichtungsvorschlag ist nicht bindend. § 19 Abs. 3 VSBG verpflichtet die Stelle sogar, beide Seiten darauf hinzuweisen, dass der Vorschlag vom Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann und dass sie ihn nicht annehmen müssen. Lehnt eine Partei ab, endet das Verfahren ohne Einigung, und Sie erhalten die Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch nach § 21 Abs. 2 VSBG — beim Bundesamt für Justiz Erfolglosigkeitsbescheinigung genannt. Die Schlichtung verbaut Ihnen also nichts: Sie kostet Zeit, aber kein Recht.

Stand der genannten Beträge: Juli 2026. Dauerhaft festgeschrieben sind sie nicht. § 57a Abs. 4 LuftVG erlaubt unter engen Voraussetzungen, per Rechtsverordnung eine vom Fluggast vorab zu zahlende Gebühr von höchstens 20 Euro einzuführen, und § 57c LuftVG erlaubt, die Beträge des § 57b LuftVG an die Preisentwicklung anzupassen. Die jeweils geltenden Angaben veröffentlicht das Bundesamt für Justiz auf seiner Seite zur Schlichtungsstelle Luftverkehr.

Der eigentliche Gewinn: die Verjährung steht still

Der praktisch wertvollste Effekt steht nicht im Luftverkehrsgesetz, sondern im BGB. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle die Verjährung. Die Vorschrift geht sogar weiter: Die Hemmung tritt bereits mit dem Eingang des Antrags bei der Stelle ein, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird.

Genau daran hängt eine Bedingung, die Sie kennen sollten: Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass diese Wirkung nur eintritt, wenn der Antrag der Fluggesellschaft demnächst bekannt gegeben wird. Ein Antrag, den die Stelle vorher als unzulässig zurückweist — etwa der verfrühte —, bringt Ihnen den Schutz also nicht.

Welches Recht die Frist bestimmt und wann sie beginnt, sagt die Fluggastrechteverordnung nicht; das richtet sich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht. Die Systematik dahinter erklärt der Ratgeber Fristen und Verjährung.

Was das Luftfahrt-Bundesamt tut — und was nicht

Hier liegt das häufigste Missverständnis. Das Luftfahrt-Bundesamt ist die nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, aber es holt Ihr Geld nicht.

Die Behörde formuliert das selbst unmissverständlich: Sie sei „in dieser Funktion nicht für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Fluggästen gegenüber den Luftfahrtunternehmen zuständig“. Ihre Aufgabe sei es, „im Sinne einer gewerberechtlichen Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen durch die Luftfahrtunternehmen“ zu überwachen.

Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung ist die deutsche Stelle dabei für Flüge ab deutschen Flughäfen und für Flüge aus Drittstaaten zu diesen Flughäfen berufen; Art. 16 Abs. 2 lässt eine Beschwerde daneben auch bei jeder anderen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle zu. Welche Stelle bei einem Abflug im Ausland in Betracht kommt, ordnet der Ratgeber Wohnsitz in Deutschland: welche Stelle ist zuständig ein.

Eine Meldung dorthin lohnt sich deshalb, wenn eine Gesellschaft systematisch gegen die Verordnung verstößt — etwa Betreuungsleistungen grundsätzlich verweigert. Für Ihre eigene Zahlung bringt sie nichts: Wer sein Geld will, geht direkt in die Schlichtung.

Eine oft missverstandene Vorschrift betrifft die Zustellung: § 57a Abs. 5 LuftVG erlaubt es dem Bundesamt für Justiz, für Beitreibungsmaßnahmen anzuordnen, dass das Luftfahrtunternehmen innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Diese Anordnung kann allein das Bundesamt treffen, und sie dient seinen eigenen Maßnahmen — eine deutsche Zustelladresse für Ihre Forderung verschafft sie Ihnen nicht.

Wenn die Schlichtung scheitert

Mit der Erfolglosigkeitsbescheinigung in der Hand bleibt der Rechtsweg. Bei einer ausländischen Konzerngesellschaft stellt sich dann eine Zusatzfrage: vor welchem Gericht und in welchem Verfahren. Dazu der Ratgeber Klage gegen eine ausländische Wizz-Gesellschaft; zum deutschen Verfahren selbst der Ratgeber Klage am Amtsgericht. Einen Überblick über alle Ansprüche gibt der Ratgeber Wizz Air Entschädigung.

Für Reisende, deren Flug eine Gesellschaft der Lufthansa Group ausgeführt hat, gilt der private Weg mit eigenen Besonderheiten; er ist im Ratgeber Lufthansa zahlt nicht beschrieben.

FAQ — Häufige Fragen

Muss ich erst schlichten, bevor ich klagen darf?

Nein. Für Sie als Fluggast ist die Schlichtung freiwillig und keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage. Sie ist ein Angebot, kein Pflichtprogramm. Weil der Antrag für Sie in der Regel kostenfrei ist und die Verjährung hemmt, ist er in den meisten Fällen der günstigere erste Schritt.

Die Airline hat nach sechs Wochen abgelehnt. Muss ich die zwei Monate trotzdem abwarten?

Nein. Der Zeitraum soll der Gesellschaft Gelegenheit zur Reaktion geben. Hat sie ausdrücklich abgelehnt, ist dieser Zweck erfüllt und Sie können den Schlichtungsantrag sofort stellen. Dasselbe gilt, wenn sie den Anspruch anerkannt, aber nicht gezahlt hat. Bewahren Sie das Ablehnungsschreiben auf — es gehört als Nachweis zum Schlichtungsantrag.

Mein Anspruch liegt über 5.000 Euro. Bin ich draußen?

Aus der behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz ja, denn § 57b Abs. 1 LuftVG zieht die Grenze bei 5.000 Euro, und für diesen Weg gilt sie ausnahmslos. Oberhalb davon bleibt nach § 57b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nur die privatrechtlich organisierte Schlichtung nach § 57 LuftVG, und auch das nur, wenn deren Verfahrensordnung es vorsieht. Bei einer einzelnen Ausgleichszahlung wird die Grenze ohnehin nicht erreicht; relevant wird sie erst, wenn mehrere Reisende gemeinsam beantragen.

Kostet mich das Verfahren etwas, wenn ich verliere?

Nach den Angaben des Bundesamts für Justiz entstehen Ihnen als Fluggast in der Regel keine Kosten, unabhängig vom Ausgang; die Verfahrensgebühr zahlt die Fluggesellschaft. Eine Gebühr trifft Sie nur bei missbräuchlicher Geltendmachung: 30 Euro nach § 57a Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit der Gebühr 1224 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz. Ein sachlich begründeter, aber erfolgloser Antrag fällt nicht darunter.

Bringt mir eine Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt Geld?

Nein. Das Amt überwacht als Aufsichtsbehörde, ob die Airlines die Verordnung einhalten, und ist ausdrücklich nicht für die Durchsetzung Ihres zivilrechtlichen Zahlungsanspruchs zuständig. Es lohnt sich als Hinweis auf systematische Verstöße, nicht als Inkasso.

Quellen

  • § 57 LuftVG — Privatrechtlich organisierte Schlichtung (gesetze-im-internet.de)
  • § 57a LuftVG — Behördliche Schlichtung (gesetze-im-internet.de)
  • § 57b LuftVG — Gemeinsame Vorschriften (gesetze-im-internet.de)
  • § 57c LuftVG — Verordnungsermächtigung (gesetze-im-internet.de)
  • Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV), gesetze-im-internet.de
  • § 19 VSBG — Schlichtungsvorschlag (gesetze-im-internet.de)
  • § 21 VSBG — Beendigung des Verfahrens und Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch (gesetze-im-internet.de)
  • Anlage (Kostenverzeichnis) zum JVKostG — Gebühr 1224 für die Gebührenauferlegung nach § 57a Abs. 3 LuftVG (gesetze-im-internet.de)
  • § 204 BGB — Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (gesetze-im-internet.de)
  • Bundesamt für Justiz — Schlichtungsstelle Luftverkehr (abgerufen im Juli 2026)
  • Bundesamt für Justiz — Hilfe durch die Schlichtungsstelle Luftverkehr, Streitwert 10,01 bis 5.000 Euro (abgerufen im Juli 2026)
  • Bundesamt für Justiz — Häufig gestellte Fragen zu Kosten, Bindungswirkung und Verjährung (abgerufen im Juli 2026)
  • Luftfahrt-Bundesamt — Schlichtung im Luftverkehr und Rolle der Durchsetzungsstelle (abgerufen im Juli 2026)
  • Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (ehemals söp) — offizielle Internetseite (abgerufen im Juli 2026)
  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EUR-Lex)
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