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Wohnsitz Deutschland, Abflug in Rumänien, Polen oder Bulgarien: wer ist zuständig?

Kurze Antwort: Bei Flügen zwischen Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat sind beide Richtungen von der Fluggastrechteverordnung erfasst — anders als bei Rückflügen aus dem Vereinigten Königreich kommt es hier nicht darauf an, welche Konzerngesellschaft geflogen ist; den britischen Sonderfall behandelt der Ratgeber Dortmund–London Luton und UK261. Für eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gilt dagegen eine Regel, die viele überrascht: Die Durchsetzungszuständigkeit knüpft nach Art. 16 Abs. 1 nicht an Ihren Wohnsitz an, sondern an den Abflughafen. Bei einem Rückflug ab Bukarest, Warschau oder Sofia ist deshalb nicht das Luftfahrt-Bundesamt die zuerst berufene Stelle.

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Hin- und Rückflug fallen unter dieselbe Vorschrift

Für innereuropäische Strecken ist die Lage einfacher als bei Drittstaatenflügen. Der Hinflug ab Deutschland fällt unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, weil er an einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats startet. Der Rückflug ab Bukarest, Warschau, Krakau, Sofia oder Cluj fällt unter dieselbe Vorschrift, denn auch dieser Flughafen liegt in einem Mitgliedstaat.

Die Frage, ob das ausführende Unternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, stellt sich hier gar nicht — sie wird erst bei Abflügen aus Drittstaaten relevant, wie im Ratgeber Wizz Air in Nicht-EU-Ziele beschrieben. Voraussetzungslos ist der Schutz aber auch innereuropäisch nicht: Er verlangt eine bestätigte Buchung und rechtzeitiges Einfinden zur Abfertigung (Art. 3 Abs. 2) und greift nicht bei unentgeltlicher Beförderung oder bei einem nicht öffentlich zugänglichen Sondertarif (Art. 3 Abs. 3).

Die Beschwerdestelle richtet sich nach dem Flughafen

Art. 16 Abs. 1 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eine Stelle zu benennen, die für die Durchsetzung der Verordnung „in Bezug auf Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen“ zuständig ist. Der Anknüpfungspunkt ist also der Flughafen, nicht Ihr Wohnsitz und nicht der Sitz der Airline.

Für Ihre Reise heißt das: Der Hinflug ab Deutschland gehört zum Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig. Der Rückflug ab dem Zielland gehört zur dortigen Stelle. Nach der von der Europäischen Kommission geführten Liste der nationalen Durchsetzungsstellen, deren im Juli 2026 abrufbare Fassung das Datum 13. Juli 2026 trägt, sind das (Stand: Juli 2026 — die Übersicht beruht nach ihrem eigenen Hinweis auf Angaben der Mitgliedstaaten, für deren Aktualität die Kommission ausdrücklich nicht einsteht; prüfen Sie sie vor der Einreichung):

  • Rumänien — die Nationale Behörde für Verbraucherschutz (Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor, ANPC) in Bukarest. Bemerkenswert ist, dass hier nicht die Luftfahrtbehörde zuständig ist, sondern die Verbraucherschutzbehörde.
  • Polen — die Durchsetzung liegt beim Präsidenten der Zivilluftfahrtbehörde (Prezes Urzędu Lotnictwa Cywilnego) in Warschau. Den einzelnen Streitfall bearbeitet der bei ihm eingerichtete Rzecznik Praw Pasażerów, der Ombudsmann für Passagierrechte. Grundlage ist eine zum 1. April 2019 in Kraft getretene Novelle des polnischen Luftfahrtgesetzes; die zuvor tätige Kommission für Passagierrechte führte danach nur noch die bis Ende März 2019 eingegangenen Anträge zu Ende. Die Übersicht der Europäischen Kommission bildet diese Zweiteilung in ihrer Fassung vom 13. Juli 2026 ab: Sie nennt für Beschwerden den Ombudsmann und für die Durchsetzung den Präsidenten der Behörde (die Struktur wurde am 31. Juli 2026 unmittelbar bei der polnischen Behörde geprüft).
  • Bulgarien — die Generaldirektion Zivilluftfahrtverwaltung (DG CAA) in Sofia, die sich auf ihren eigenen Seiten ausdrücklich als nationale Durchsetzungsstelle für Bulgarien bezeichnet (geprüft am 31. Juli 2026).

Wer einen Rückflug ab Bukarest beim Luftfahrt-Bundesamt anzeigt, muss in der Regel mit einer Weiterleitung und damit mit Verzögerung rechnen. Umgekehrt gilt dasselbe.

Art. 16 Abs. 2 eröffnet Ihnen die größere Auswahl

Absatz 1 verteilt die Verantwortung für die Durchsetzung zwischen den Mitgliedstaaten. Ihr persönliches Beschwerderecht ist daran jedoch nicht starr gebunden. Nach Art. 16 Abs. 2 kann jeder Fluggast „bei einer gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle“ Beschwerde wegen eines behaupteten Verstoßes erheben, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug aus einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet betrifft.

Für Ihren Fall bedeutet das zweierlei. Erstens ist die Stelle des Abflugstaats nicht die einzige zulässige Adresse, sondern die für den betreffenden Flughafen benannte — und deshalb meist die schnellste, weil kein Aktenweg über eine zweite Behörde nötig wird. Zweitens ist es kein Verfahrensfehler, wenn Sie Hin- und Rückflug zunächst gemeinsam bei einer Stelle schildern; Sie sollten dann nur die zusätzliche Bearbeitungszeit einkalkulieren und die Eingangsbestätigung aufbewahren.

Was eine Beschwerde bei diesen Stellen leistet — und was nicht

Das Luftfahrt-Bundesamt, die ANPC und die bulgarische Generaldirektion sind Aufsichtsbehörden. Sie überwachen, ob die Airlines die Verordnung einhalten, und treiben Ihr Geld nicht ein. In Polen kommt eine zweite Funktion hinzu: Der Rzecznik Praw Pasażerów ist zugleich Stelle der außergerichtlichen Streitbeilegung und führt ein Verfahren, das mit einer gütlichen Einigung enden kann. Was das für den deutschen Teil bedeutet und welche Schlichtungswege dort weiterhelfen, steht im Ratgeber Wizz Air zahlt nicht.

Der Zahlungsanspruch selbst bleibt davon unberührt: Sie melden ihn bei der Airline an — dazu der Ratgeber Entschädigung beantragen — und setzen ihn notfalls gerichtlich durch. Der Gerichtsstand folgt dabei einer anderen Logik als die Behördenzuständigkeit; welche, erklärt der Ratgeber Klage gegen eine ausländische Wizz-Gesellschaft. Wie viel Zeit Ihnen dafür überhaupt bleibt, behandelt der Ratgeber Frist und Verjährung.

Drei Praxisfragen, die auf diesen Strecken immer auftauchen

Die Entfernung. Mehrere dieser Verbindungen sind lang. Wie sich die Entfernung auf die Höhe der Ausgleichszahlung auswirkt und warum ein langer innereuropäischer Flug nicht automatisch die oberste Stufe auslöst, erklärt der Ratgeber Wie viel Entschädigung.

Der Umstieg. Wer über einen dritten Flughafen fliegt, sollte auf die Buchungsart achten. Bei einer durchgehenden Buchung zählt die Ankunftsverspätung am Endziel; bei getrennt gebuchten Flügen wird jeder Abschnitt einzeln beurteilt, und ein verpasster Anschluss ist dann Ihr Risiko. Ob eine Verspätung die Schwelle für eine Ausgleichszahlung überhaupt erreicht, ordnet der Ratgeber Wizz Air verspätet ein; für gestrichene Flüge gibt es den Ratgeber Wizz Air annulliert.

Der Störungsgrund. Beruft sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände, betrifft dieser Einwand die Ausgleichszahlung, nicht aber die Betreuung am Flughafen. Wann er trägt und wann nicht, sortiert der Ratgeber Wetter, ATC und außergewöhnliche Umstände.

Die europäische Online-Streitbeilegungsplattform gibt es nicht mehr

Wer bei einem grenzüberschreitenden Fall nach der ODR-Plattform der Europäischen Union sucht, wird sie nicht mehr finden: Die Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024 hat die zugrunde liegende ODR-Verordnung aufgehoben, neue Beschwerden nahm die Plattform ab dem 20. März 2025 nicht mehr an, und zum 20. Juli 2025 wurde sie abgeschaltet. Ältere Ratgeber und Beförderungsbedingungen verweisen teilweise noch darauf; diese Verweise laufen ins Leere. An ihre Stelle treten die nationalen Einrichtungen — in Deutschland die Schlichtung nach dem Luftverkehrsgesetz, in Polen der bereits genannte Rzecznik Praw Pasażerów in seiner Rolle als Streitbeilegungsstelle. Wie das deutsche Verfahren abläuft, schildert der Ratgeber Schlichtung statt ODR-Plattform.

Sprache und Nachweise

Beschwerden bei den genannten Stellen sind jedenfalls in der Landessprache möglich. Ob daneben ein englischsprachiges Formular bereitsteht, wechselt: Die Liste der Kommission führt für Rumänien ein Formular auf Rumänisch und Englisch, während die Seiten der ANPC bei der Prüfung am 31. Juli 2026 durchgehend rumänisch geführt waren. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf die Übersicht, sondern sehen Sie kurz auf der Website der jeweiligen Stelle nach. Gegenüber der Airline selbst können Sie auf Deutsch schreiben — verlangen Sie aber eine schriftliche Antwort, keine telefonische Zusage.

Sichern Sie in beiden Richtungen dieselben Belege: Buchungsbestätigung, Bordkarte, die Nachricht der Airline mit Zeitstempel und die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel. Welche Gesellschaft den jeweiligen Flug ausgeführt hat, kann sich zwischen Hin- und Rückflug unterscheiden; wie Sie das feststellen, steht im Ratgeber welche Gesellschaft haftet. Welche Ansprüche auf solchen Strecken sonst noch in Betracht kommen, etwa nach einer Abweisung am Schalter, führt der Ratgeber Wizz Air Entschädigung zusammen.

FAQ — Häufige Fragen

Ich wohne in Deutschland. Kann ich mich immer an das Luftfahrt-Bundesamt wenden?

Für Flüge ab einem deutschen Flughafen — und daneben für Flüge aus einem Drittland zu einem deutschen Flughafen, soweit die Verordnung dort überhaupt greift. Art. 16 Abs. 1 knüpft an den Flughafen an, nicht an Ihren Wohnsitz. Für den Rückflug ab Bukarest, Warschau oder Sofia ist die dortige Stelle die benannte; Art. 16 Abs. 2 lässt daneben auch eine andere von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Stelle zu.

Gilt die Verordnung auch, wenn die maltesische oder britische Gesellschaft den innereuropäischen Flug ausführt?

Ja. Bei Abflug von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat greift Art. 3 Abs. 1 Buchst. a unabhängig davon, welches Unternehmen den Flug ausführt und wo dessen Betriebsgenehmigung erteilt wurde. Die Frage nach dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stellt sich nur bei Abflügen aus Drittstaaten.

Muss ich mich zwingend an die Stelle des Abflugstaats wenden?

Nein. Art. 16 Abs. 1 bestimmt nur, welcher Mitgliedstaat die Durchsetzung an einem bestimmten Flughafen verantwortet. Art. 16 Abs. 2 erlaubt Ihnen die Beschwerde bei einer nach Absatz 1 benannten oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle. Die Stelle des Abflugstaats bearbeitet den Vorgang meist am zügigsten, weil keine Abgabe an eine andere Behörde nötig ist.

Muss ich mich zuerst an die Behörde wenden, bevor ich die Airline anschreibe?

Nein, und es wäre auch nicht sinnvoll. Der Anspruch richtet sich gegen die Airline; das Luftfahrt-Bundesamt, die ANPC und die bulgarische Generaldirektion führen Aufsicht und zahlen selbst nicht. In Polen kann der Rzecznik Praw Pasażerów immerhin eine gütliche Einigung vermitteln. Melden Sie den Anspruch dennoch zuerst schriftlich bei der ausführenden Gesellschaft an.

Hin- und Rückflug hatten beide Verspätung. Wo beschwere ich mich?

Am schnellsten an zwei Stellen: für den Hinflug beim Luftfahrt-Bundesamt, für den Rückflug bei der Stelle des Abflugstaats. Zulässig ist nach Art. 16 Abs. 2 aber auch, beide Vorgänge bei einer Stelle einzureichen und die Abgabe an die andere abzuwarten. Der Zahlungsanspruch dagegen lässt sich in einem einzigen Schreiben an die Airline geltend machen — es sind zwei Ansprüche, aber nicht zwingend zwei Verfahren.

Quellen

  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — konsolidierter Text, Art. 3 und 16 (EUR-Lex)
  • Europäische Kommission — Liste der nationalen Durchsetzungsstellen nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (PDF)
  • Europäische Kommission — Seite mit der Übersicht der nationalen Durchsetzungsstellen, Fassung vom 13. Juli 2026
  • Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor (ANPC), Rumänien — Startseite der Behörde
  • Rzecznik Praw Pasażerów beim Präsidenten der polnischen Zivilluftfahrtbehörde — Portal der Stelle
  • Urząd Lotnictwa Cywilnego — Mitteilung zur Einsetzung des Rzecznik Praw Pasażerów zum 1. April 2019
  • Generaldirektion Zivilluftfahrtverwaltung, Bulgarien — Seite zu den Fluggastrechten nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004
  • Luftfahrt-Bundesamt — Nationale Beschwerde- und Durchsetzungsstelle Fluggastrechte
  • Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19.12.2024 — Aufhebung der ODR-Verordnung (EUR-Lex)
  • Europäische Kommission — Abschaltung der ODR-Plattform zum 20. Juli 2025
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