Klage gegen eine ausländische Wizz-Gesellschaft aus Deutschland
Kurze Antwort: Sie müssen nicht nach Budapest, Luqa oder Luton reisen, um zu klagen. Bei einem Flug ab oder nach einem deutschen Flughafen können Sie in Deutschland klagen — allerdings nicht an Ihrem Wohnsitzgericht, nur weil Sie Verbraucher sind. Für Forderungen bis 5.000 Euro steht das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen offen: schriftlich, ohne Anwaltszwang, mit einem Urteil, das in anderen Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden kann. Für Kläger mit Wohnsitz in Deutschland funktioniert dieser Weg gegen die britische Konzerngesellschaft allerdings nicht.
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Wo Sie klagen dürfen — und wo nicht
Sitzt die Beklagte in der Union, entscheiden zwei Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, und sie ziehen in entgegengesetzte Richtungen. Sitzt sie außerhalb, verweist Art. 6 Abs. 1 derselben Verordnung auf das Recht des Staates, dessen Gericht angerufen wird.
Die gute: Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b kann eine Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat am Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen. Für die Luftbeförderung hat der Gerichtshof der Europäischen Union das im Urteil vom 9. Juli 2009 in der Rechtssache C-204/08 (Rehder gegen Air Baltic) ausgelegt: Der Kläger hat die Wahl zwischen dem Gericht des Abflugorts und dem des Ankunftsorts. Diese Wahl setzt allerdings voraus, dass beide Orte in Mitgliedstaaten liegen und dass der Flug auf einem Vertrag mit einem einzigen Luftfahrtunternehmen beruht. Bei einem Flug ab Deutschland in ein Drittland bleibt deshalb nur das Gericht des Abflugorts; welche Ansprüche auf solchen Strecken überhaupt entstehen, behandelt der Ratgeber Nicht-EU-Ziele ab Deutschland.
Die unangenehme: Art. 17 Abs. 3 nimmt Beförderungsverträge vom Verbrauchergerichtsstand aus. Der Abschnitt über Verbrauchersachen „ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen". Ein reiner Flugschein ist kein solcher Vertrag. Sie dürfen also nicht allein deshalb an Ihrem Heimatgericht klagen, weil Sie dort wohnen — es sei denn, der Flug war Teil einer Pauschalreise.
Praktisch heißt das: maßgeblich ist der Flughafen, nicht Ihre Meldeadresse. Wohnen Sie in Köln und sind ab Dortmund geflogen, ist Dortmund der Anknüpfungspunkt. Umgekehrt gilt dasselbe: Bei einem Flug nach Deutschland ist auch das Gericht des Ankunftsflughafens zuständig — für den Rückflug also Köln, wenn dort gelandet wurde. Welches deutsche Gericht im Instanzenzug konkret zuständig ist und wie das Verfahren national abläuft, behandelt der Ratgeber Klage am Amtsgericht.
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
Für grenzüberschreitende Fälle gibt es neben dem gewöhnlichen Klageverfahren ein eigenes, schlankeres: das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. Es ist auf genau diese Konstellation zugeschnitten — Kläger hier, Beklagter in einem anderen Mitgliedstaat, überschaubarer Betrag.
Vier Merkmale machen es für Fluggastrechte attraktiv:
- Streitwertgrenze 5.000 Euro. Ursprünglich lag sie bei 2.000 Euro; die Verordnung (EU) 2015/2421 hat sie angehoben, anwendbar seit dem 14. Juli 2017. Für einen einzelnen Fluggast und für die üblichen Familienkonstellationen liegt eine Ausgleichszahlung deutlich darunter; maßgeblich ist nach Art. 2 Abs. 1 der Wert aller in einem Formblatt geltend gemachten Forderungen ohne Zinsen, Kosten und Auslagen im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht. Bei größeren Reisegruppen oder wenn Sie zusätzlich Ticketerstattung und Betreuungskosten einklagen, kann die Grenze überschritten werden.
- Kein Anwaltszwang. Art. 10 stellt ausdrücklich klar, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend ist.
- Schriftliches Formularverfahren. Sie beginnen mit dem Klageformblatt A aus Anhang I und reichen es beim zuständigen Gericht ein. Eine mündliche Verhandlung ist die Ausnahme, nicht die Regel.
- Vollstreckung ohne Exequatur. Nach Art. 20 wird das Urteil in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.
Der letzte Punkt ist der eigentliche Hebel. Ein deutsches Urteil gegen eine ungarische oder maltesische Gesellschaft muss nicht erst im Sitzstaat für vollstreckbar erklärt werden. Vorlegen müssen Sie dort eine Ausfertigung des Urteils und die vom Gericht ausgestellte Bestätigung auf dem Formblatt D aus Anhang IV; das verlangen Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2. Die Vollstreckung selbst richtet sich dann nach dem Recht des Vollstreckungsstaats. Abgelehnt werden kann sie nur in dem engen Fall des Art. 22 — Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung zwischen denselben Parteien.
Eine Grenze des Anwendungsbereichs sollten Sie kennen: Dänemark ist nach Art. 2 Abs. 3 vom Begriff des Mitgliedstaats in dieser Verordnung ausgenommen. Ein dänischer Wohnsitz begründet daher keine grenzüberschreitende Rechtssache, und in Dänemark lässt sich ein solches Urteil nicht nach Art. 20 vollstrecken.
Was „grenzüberschreitend" genau heißt
Hier steckt die Bedingung, an der der Weg gegen eine der drei Konzerngesellschaften scheitert. Art. 3 Abs. 1 definiert den grenzüberschreitenden Fall so, dass mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem des angerufenen Gerichts.
Klagen Sie als in Deutschland wohnhafter Fluggast vor einem deutschen Gericht gegen die ungarische oder die maltesische Gesellschaft, ist diese Voraussetzung erfüllt — die Beklagte sitzt in einem anderen Mitgliedstaat.
Klagen Sie dagegen gegen die britische Gesellschaft, ist sie es nach dem Wortlaut nicht: Das Vereinigte Königreich ist kein Mitgliedstaat mehr, und Sie selbst wohnen im Staat des angerufenen Gerichts. Welche Gesellschaft Ihren Flug ausgeführt hat, entscheidet also nicht nur über den Anspruchsgegner, sondern auch über das verfügbare Verfahren. Wie Sie das feststellen, steht im Ratgeber Wizz Air Malta, Ungarn oder UK: welche Gesellschaft haftet.
Der Sonderfall der britischen Gesellschaft
Für sie gilt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 nicht wie für eine Beklagte aus der Union: Nach Art. 6 Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit gegenüber Beklagten ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat nach dem Recht des angerufenen Staates. Vor einem deutschen Gericht zählt deshalb deutsches Zivilprozessrecht, nicht Art. 7 Nr. 1 Buchst. b. Diese Verweisung gilt vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1, des Art. 21 Abs. 2 sowie der Art. 24 und 25; für einen Fluggast kommt davon nur der Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 in Betracht, und den schließt Art. 17 Abs. 3 für einen reinen Flugschein gerade aus. Klagen können Sie hier trotzdem: Der Bundesgerichtshof hat am 18. Januar 2011 (X ZR 71/10) entschieden, dass bei einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der Union der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO sowohl am vertragsgemäßen Abflug- als auch am Ankunftsort besteht. Schwierig wird erst die Vollstreckung, wenn die Gesellschaft in Deutschland nichts hat, worauf sich zugreifen ließe.
Auf die beiden Haager Übereinkommen können Sie sich dabei nicht stützen:
- Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005 hilft schon deshalb nicht, weil es nach Art. 1 nur ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen erfasst und Verbraucherverträge nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a ausnimmt; zusätzlich schließt Art. 2 Abs. 2 Buchst. f „die Beförderung von Reisenden und Gütern" aus.
- Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen von 2019, das für das Vereinigte Königreich am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist, enthält in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieselbe Ausnahme.
Für Fluggastrechte bringt also weder das eine noch das andere Abkommen eine vereinfachte Vollstreckung. Es bleibt der Weg über das nationale Recht des Vollstreckungsstaats — aufwendiger und mit eigenem Kostenrisiko. Wenn feststeht, dass die britische Gesellschaft geflogen ist, lohnt sich deshalb der Blick darauf, ob der Anspruch nicht ohnehin nach britischem Recht durchzusetzen ist; dazu der Ratgeber Deutschland und London Luton: EU-Recht oder UK261.
Bevor Sie klagen
Ein Gerichtsverfahren ist selten der erste Schritt. Ein Schlichtungsverfahren ist für Fluggäste in der Regel kostenfrei und schließt den Klageweg nicht aus; welche Stelle zuständig ist und wie sich das Verfahren auf laufende Fristen auswirkt, beschreibt der Ratgeber Wizz Air zahlt nicht (Stand: Juli 2026). Eine Klagefrist ergibt sich nicht aus der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004, sondern aus dem nationalen Recht. Wie sie berechnet wird, erklärt der Ratgeber Fristen und Verjährung. Was Sie einklagen können, bevor es um das Wo und Wie geht, ordnet der Ratgeber Wizz Air Entschädigung ein.
FAQ — Häufige Fragen
Kann ich an meinem Wohnort klagen, weil ich Verbraucher bin?
Bei einem reinen Flugschein nicht. Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 nimmt Beförderungsverträge vom Verbrauchergerichtsstand aus. Etwas anderes gilt nur, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise mit kombinierter Beförderung und Unterbringung zu einem Gesamtpreis war.
Brauche ich für das europäische Verfahren einen Anwalt?
Nein. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 stellt klar, dass anwaltliche Vertretung nicht verpflichtend ist. Das Verfahren läuft grundsätzlich schriftlich über Formblätter. Bei streitigem Sachverhalt oder hohem Betrag kann anwaltliche Hilfe trotzdem sinnvoll sein.
Mein Anspruch übersteigt 5.000 Euro. Was dann?
Dann ist das europäische Verfahren nicht anwendbar; die Grenze in Art. 2 Abs. 1 ist fest, wobei Zinsen, Kosten und Auslagen nicht mitzählen. Es bleibt das gewöhnliche Klageverfahren, in dem Ihnen der Gerichtsstand am Abflug- oder Ankunftsort weiterhin offensteht.
Muss ich das Urteil im Sitzstaat der Airline anerkennen lassen?
Innerhalb der Mitgliedstaaten nicht. Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 schließt die Vollstreckbarerklärung aus; vorzulegen sind eine Ausfertigung und die Bestätigung auf dem Formblatt D. Für Kläger mit Wohnsitz in Deutschland steht dieser Weg gegen die britische Gesellschaft nicht offen, und beide Haager Übereinkommen nehmen die Beförderung von Reisenden aus.
In welcher Sprache reiche ich das Formblatt ein?
In der Verfahrenssprache des angerufenen Gerichts, bei einem deutschen Gericht also auf Deutsch. Beweisunterlagen in anderer Sprache kann das Gericht in Übersetzung verlangen. Bewahren Sie Bordkarte, Buchungsbestätigung und den Schriftwechsel mit der Airline deshalb vollständig auf.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) — konsolidierter Text, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, Art. 17 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 24, Art. 25 (EUR-Lex)
- Verordnung (EG) Nr. 861/2007 — europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen, konsolidierter Text (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2015/2421 — Anhebung der Streitwertgrenze auf 5.000 Euro, anwendbar ab 14.07.2017 (EUR-Lex)
- EuGH, Urteil vom 09.07.2009, C-204/08 (Rehder gegen Air Baltic)
- § 29 ZPO — Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Gesetze im Internet)
- BGH, Urteil vom 18.01.2011, X ZR 71/10 (BGHZ 188, 85) — Entscheidungsübersicht mit Leitsatz und Fundstellen (dejure.org)
- Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 — Volltext, Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. f (HCCH)
- Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile vom 2. Juli 2019 — Volltext, Art. 2 Abs. 1 Buchst. f (HCCH)
- HCCH — Inkrafttreten des Übereinkommens von 2019 für das Vereinigte Königreich am 1. Juli 2025
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) — Volltext (EUR-Lex)