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Lufthansa umgeleiteter Flug: Entschädigung und anderes Ziel

Ihr Lufthansa-Flug sollte in Frankfurt landen, wird aber wegen eines Unwetters nach Köln umgeleitet? Eine Umleitung ist ärgerlich, doch Ihre Fluggastrechte bleiben bestehen: Lufthansa muss Sie auf eigene Kosten zum gebuchten Ziel weiterbefördern, und je nach Verspätung kommt eine Ausgleichszahlung hinzu.

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Kurze Antwort: Landet Ihr Lufthansa-Flug auf einem anderen Flughafen als gebucht, muss Lufthansa nach Art. 8 Abs. 3 der EU-Verordnung 261/2004 aus eigenem Antrieb den Weitertransport zum gebuchten Flughafen bezahlen. Erreichen Sie Ihr Endziel dadurch mit drei Stunden oder mehr Verspätung, kommen 250, 400 oder 600 Euro hinzu - es sei denn, Lufthansa weist einen echten außergewöhnlichen Umstand nach.

Was gilt bei einer Flugumleitung?

Von einer Umleitung spricht man, wenn das Flugzeug nicht auf dem gebuchten Flughafen landet, sondern auf einem Ausweichflughafen. Häufige Gründe sind Gewitter über den Drehkreuzen Frankfurt oder München, Nebel, eine gesperrte Landebahn oder ein medizinischer Notfall an Bord. Rechtlich ist das keine Annullierung: Der Flug wurde durchgeführt, nur zu einem anderen Landepunkt. Deshalb greifen die Verspätungsregeln und die besondere Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 zum Weitertransport.

Entscheidend ist Ihr Endziel - der Flughafen, für den Sie gebucht haben, bei durchgehender Buchung der letzte Zielort der Reise (Urteil Folkerts, C-11/11). Nicht der Ausweichflughafen zählt, sondern die tatsächliche Ankunftszeit dort.

Ihr Recht auf Weitertransport zum gebuchten Flughafen

Wird Ihr Flug zu einem Flughafen umgeleitet, der dieselbe Region bedient wie der gebuchte, muss die Airline die Beförderung zum gebuchten Flughafen (oder einem vereinbarten nahen Zielort) bezahlen - das hat der Europäische Gerichtshof zu Austrian Airlines (C-826/19) bestätigt. Wichtig: Lufthansa muss diesen Transfer von sich aus anbieten.

In der Praxis organisiert Lufthansa oft Busse vom Ausweichflughafen. Geschieht das nicht, dürfen Sie selbst Bahn, Bus oder Taxi nehmen und sich die notwendigen, angemessenen Kosten erstatten lassen. Bewahren Sie alle Belege auf und dokumentieren Sie, wann Sie tatsächlich ankamen.

Wann Sie zusätzlich Entschädigung bekommen

Die reine Umleitung auf einen nahen Flughafen begründet für sich genommen noch keine Ausgleichszahlung (C-826/19). Maßgeblich ist die Verspätung am Endziel: Erreichen Sie den gebuchten Flughafen - inklusive Transferzeit - mit drei Stunden oder mehr Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunft, entsteht der Anspruch wie bei jeder erheblichen Verspätung (Urteil Sturgeon, C-402/07). Die Höhe richtet sich allein nach der Entfernung, nicht nach dem Ticketpreis:

Entfernung zum EndzielAusgleichszahlungBeispiel
bis 1.500 km250 €München-Hamburg (umgeleitet nach Bremen)
1.500-3.500 km oder EU-intern über 1.500 km400 €Frankfurt-Lissabon (umgeleitet nach Porto)
über 3.500 km außerhalb der EU600 €Frankfurt-New York (umgeleitet nach Boston)

Bucht Lufthansa Sie um und erreichen Sie das Langstreckenziel weniger als vier Stunden verspätet, darf die Zahlung nach Art. 7 Abs. 2 um 50 Prozent auf 300 Euro gekürzt werden. Den genauen Betrag ermitteln Sie im ClaimWinger Entschädigungsrechner oder im Ratgeber zur Verspätung.

Betreuung während der Umleitung

Auch bei einer Umleitung schuldet Lufthansa Betreuungsleistungen nach Art. 9: ab zwei Stunden Wartezeit (Kurzstrecke), drei Stunden (Mittelstrecke) beziehungsweise vier Stunden (Langstrecke) Mahlzeiten und Getränke, zwei Telefonate sowie bei Bedarf eine Hotelübernachtung mit Transfer. Dieser Anspruch besteht auch bei außergewöhnlichen Umständen (Urteil McDonagh, C-12/11).

Wer zahlt - das ausführende Luftfahrtunternehmen

Zahlungspflichtig ist stets das ausführende Luftfahrtunternehmen (Urteil Wirth, C-532/17), also die Airline, die den Flug tatsächlich durchführt. Flüge unter der Lufthansa-Flugnummer werden teils von Air Dolomiti, Eurowings, Austrian, SWISS oder Brussels Airlines geflogen. Der Vermerk "durchgeführt von" auf Buchung und Bordkarte zeigt, an wen Sie Ihre Forderung richten.

Wann Lufthansa nicht zahlen muss

Die Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Umleitung auf einen echten außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 zurückgeht. Anerkannt sind etwa Unwetter, die eine sichere Landung unmöglich machen, Luftraumsperrungen oder Entscheidungen der Flugsicherung (ATC). Keine außergewöhnlichen Umstände sind dagegen technische Defekte aus dem normalen Betrieb (Urteile Wallentin-Hermann, C-549/07, und van der Lans, C-257/14) oder ein Streik der eigenen Belegschaft (Urteil Airhelp/SAS, C-28/20). Details im Ratgeber zu Wetter und außergewöhnlichen Umständen. Selbst dann bleiben Weitertransport (Art. 8) und Betreuung (Art. 9) bestehen.

Verjährung: drei Jahre nach deutschem Recht

Für Passagiere in Deutschland gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand: Ein umgeleiteter Flug aus 2026 verjährt somit erst zum 31. Dezember 2029. Eine schriftliche Reklamation kann die Frist nach § 203 BGB hemmen. Mehr dazu im Ratgeber zu Frist und Verjährung.

ClaimWinger: nur im Erfolgsfall zahlen

Sie möchten sich den Schriftwechsel sparen? ClaimWinger prüft Ihren Fall, korrespondiert mit der Airline und setzt Ihre Forderung durch - keine Vorkosten, eine Provision fällt nur an, wenn Geld fließt. Reichen Sie Ihren umgeleiteten oder verspäteten Flug ein. Einen Überblick über alle Ansprüche bietet der Hauptratgeber zur Lufthansa-Entschädigung.

FAQ — Häufige Fragen

Mein Flug wurde von Frankfurt nach Köln umgeleitet. Wer zahlt die Bahnfahrt?

Lufthansa. Nach Art. 8 Abs. 3 (bestätigt in C-826/19) muss die Airline den Transfer zum gebuchten Flughafen aus eigenem Antrieb organisieren oder die notwendigen Kosten erstatten.

Ich bin am Ausweichflughafen gelandet, aber nur 90 Minuten später am Ziel. Bekomme ich Geld?

Nein. Die Ausgleichszahlung setzt eine Verspätung von mindestens drei Stunden am gebuchten Endziel voraus - gemessen inklusive der Transferzeit. Die Transferkosten muss Lufthansa aber trotzdem tragen.

Zählt der Ausweichflughafen oder der gebuchte Flughafen für die Verspätung?

Der gebuchte Flughafen beziehungsweise Ihr Endziel. Maßgeblich ist, wann Sie dort tatsächlich ankommen, nicht die Landezeit auf dem Ausweichflughafen.

Die Umleitung erfolgte wegen eines Gewitters. Habe ich trotzdem Anspruch?

Auf die Ausgleichszahlung meist nicht, da ein Unwetter oft ein außergewöhnlicher Umstand ist. Weitertransport nach Art. 8 und Betreuung nach Art. 9 schuldet Lufthansa aber auch dann.

Gelten schon die neuen EU-Regeln mit 9-Monats-Frist?

Nein. Die im Sommer 2026 politisch gebilligte Reform der Verordnung 261/2004 ist bislang nur ein Vorschlag und noch nicht anwendbar. Es gelten weiterhin die Drei-Stunden-Schwelle, die Beträge 250/400/600 Euro und die dreijährige Verjährung nach deutschem Recht.

Quellen

  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EUR-Lex)
  • EuGH, Urteil vom 22.04.2021, C-826/19 (Austrian Airlines)
  • Fluggastrechte - Your Europe (Europäische Kommission)
  • Schlichtungsstelle söp

Rechtsstand 2026. Dieser Ratgeber gibt den Stand der EU-Verordnung 261/2004 und der deutschen Rechtslage im Jahr 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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