Lufthansa Flug verspätet: Entschädigung 250-600 €
Ein verspäteter Lufthansa-Flug ist häufig bares Geld wert. Wer mit deutlicher Verspätung ankommt, hat nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 oft Anspruch auf 250 bis 600 Euro pro Person. Entscheidend ist nicht die Anzeigetafel am Gate in Frankfurt oder München, sondern die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel Ihrer Reise.
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Kurze Antwort: Kommt Ihr Lufthansa-Flug mindestens drei Stunden zu spät am Endziel an, schuldet Lufthansa in der Regel 250 Euro (bis 1.500 km), 400 Euro (1.500-3.500 km und EU-interne Flüge) oder 600 Euro (über 3.500 km außerhalb der EU) - unabhängig vom Ticketpreis. Das entfällt nur, wenn Lufthansa einen echten außergewöhnlichen Umstand nachweist.
Ab wann zahlt Lufthansa bei Verspätung?
Die Verordnung nennt eine Geldentschädigung bei Verspätung nicht ausdrücklich. Der Europäische Gerichtshof hat den Anspruch aber im Urteil Sturgeon (C-402/07) begründet: Wer sein Endziel um drei Stunden oder mehr verspätet erreicht, wird so gestellt wie bei einer Annullierung. Maßgeblich ist die Ankunftsverspätung, nicht die Abflugverspätung. Als Ankunftszeit gilt nach der Rechtsprechung des EuGH der Moment, in dem am Zielflughafen mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird (Türöffnung), nicht das Aufsetzen der Räder. Notieren Sie deshalb, wann Sie ausgestiegen sind: Eine große Abflugverspätung, die im Flug unter drei Stunden gedrückt wird, löst keine Zahlung aus.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Höhe richtet sich allein nach der Entfernung (Großkreisdistanz), nicht nach dem gezahlten Preis.
| Entfernung | Ausgleichszahlung | Typische Lufthansa-Strecke |
|---|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € | Frankfurt-Berlin, München-Wien, Frankfurt-Paris |
| 1.500-3.500 km oder EU-intern über 1.500 km | 400 € | Frankfurt-Athen, München-Lissabon |
| über 3.500 km außerhalb der EU | 600 € | Frankfurt-New York, München-Tokio, Frankfurt-Delhi |
Eine Kürzung ist nur zulässig, wenn Lufthansa Sie umbucht und Sie das Langstreckenziel dadurch um weniger als vier Stunden verspätet erreichen: Dann darf die Zahlung nach Art. 7 Abs. 2 um 50 Prozent auf 300 Euro sinken. Den Betrag ermitteln Sie im Ratgeber zur Entschädigungsberechnung oder im ClaimWinger Entschädigungsrechner.
Anschlussflug verpasst: das Endziel zählt
Über die Drehkreuze Frankfurt und München laufen unzählige Umsteigeverbindungen - hier entstehen die wertvollsten Ansprüche. Nach dem Urteil Folkerts (C-11/11) kommt es bei einer durchgehenden Buchung auf die Ankunftsverspätung am Endziel an - maßgeblich ist die Entfernung vom Start bis zum Endziel, nicht bis zum Umsteigeflughafen.
Beispiel: Sie buchen Hamburg-Frankfurt-Singapur auf einem Ticket. Der Zubringer landet nur 40 Minuten zu spät, doch der Interkontinentalflug ist weg, und Sie erreichen Singapur erst elf Stunden später. Bewertet werden nicht die 40 Minuten nach Frankfurt, sondern die elf Stunden in Singapur - Ergebnis: 600 Euro. Voraussetzung ist, dass alle Teilstrecken auf einer Buchung stehen; bei getrennten Tickets wird jede Reise eigenständig geprüft. Mehr dazu im Ratgeber zum verpassten Lufthansa-Anschlussflug.
Wer muss zahlen - das ausführende Luftfahrtunternehmen
Zahlungspflichtig ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen (Urteil Wirth, C-532/17), also die Airline, die den Flug tatsächlich durchführt - nicht zwingend die, deren Marke auf dem Ticket steht. Flüge unter der Lufthansa-Flugnummer werden teils von Lufthansa City Airlines, Discover Airlines oder Air Dolomiti geflogen, im Konzernverbund auch von Eurowings, Austrian, SWISS oder Brussels Airlines. Der Hinweis "durchgeführt von" auf Buchung und Bordkarte zeigt, an wen Sie Ihre Forderung richten.
Wann Lufthansa nicht zahlen muss
Lufthansa kann sich auf außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 berufen - dieser Begriff ist jedoch eng gefasst. Keine außergewöhnlichen Umstände sind:
- Technische Defekte aus dem normalen Betrieb (Urteil Wallentin-Hermann, C-549/07; bestätigt durch van der Lans, C-257/14).
- Streik der eigenen Belegschaft: Ausstände von Kabinen- oder Cockpitpersonal, etwa bei Aktionen von Verdi oder der Vereinigung Cockpit, gelten nach dem Urteil Airhelp/SAS (C-28/20) nicht als außergewöhnlich.
Anerkannt sind dagegen etwa Unwetter, die den sicheren Flug unmöglich machen, Luftraumsperrungen oder Entscheidungen der unabhängigen Flugsicherung. Pauschale Begründungen wie "betriebliche Gründe" oder "verspätetes Vorflugzeug" reichen nicht aus. Einen Überblick über alle Ansprüche bietet der Hauptratgeber zur Lufthansa-Entschädigung.
Betreuung: Essen, Getränke und Hotel
Unabhängig von der Geldentschädigung schuldet Lufthansa nach Art. 9 Betreuungsleistungen. Die Schwellen richten sich nach der Entfernung: ab zwei Stunden Wartezeit auf Kurzstrecken bis 1.500 km, ab drei Stunden auf mittleren Strecken, ab vier Stunden auf der Langstrecke. Dann sind Mahlzeiten, Getränke und Kommunikationsmittel bereitzustellen; geht der Ersatzflug erst am nächsten Tag, kommen Hotel und Transfer hinzu. Diese Pflicht besteht sogar bei außergewöhnlichen Umständen (Urteil McDonagh, C-12/11). Sorgt Lufthansa nicht selbst, können Sie belegte Kosten erstattet verlangen.
Beweise sichern und Anspruch durchsetzen
Ein sauberer Fall lebt von Dokumenten: Sichern Sie Buchungsbestätigung mit PNR, Flugnummern, Bordkarten aller Segmente, jede Lufthansa-Mitteilung und einen Nachweis der Ankunftszeit am Endziel; bewahren Sie Belege für Essen, Hotel und Taxi auf.
Reichen Sie Ihre Forderung zunächst schriftlich bei Lufthansa ein. Bleibt die Antwort aus oder wird abgelehnt, führt der Weg über die Schlichtungsstelle söp (außergerichtlich, für Verbraucher kostenlos), das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als Durchsetzungsstelle und notfalls die Klage am Amtsgericht. Klagen können Sie nach dem Urteil Rehder (C-204/08) wahlweise am Gericht des Abflug- oder des Ankunftsorts. Zum Vorgehen bei Ablehnung hilft der Ratgeber zur abgelehnten Forderung.
Verjährung: 3 Jahre nach BGB §195
In Deutschland verjähren Entschädigungsansprüche in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt nach § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Flug stattfand - ein Flug vom Juli 2026 verjährt also erst am 31. Dezember 2029. Eine schriftliche Reklamation, über die verhandelt wird, hemmt die Verjährung (§ 203 BGB), ebenso eine Klage (§ 204 BGB). Warten Sie dennoch nicht bis zuletzt. Mehr im Ratgeber zu Frist und Verjährung.
ClaimWinger übernimmt Ihren Fall
Sie müssen sich mit Lufthansa nicht allein auseinandersetzen. ClaimWinger prüft Ihren Anspruch, führt die gesamte Korrespondenz und setzt die Forderung notfalls gerichtlich durch. Es fallen keine Vorkosten an - eine Provision wird nur im Erfolgsfall fällig, Sie tragen kein finanzielles Risiko.
FAQ — Häufige Fragen
Mein Flug hatte 2 Stunden 40 Minuten Verspätung. Bekomme ich Geld?
Nein. Die Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro setzt eine Ankunftsverspätung am Endziel von mindestens drei Stunden voraus. Betreuungsleistungen nach Art. 9 können aber schon ab zwei Stunden bestehen.
Zählt die Verspätung beim Abflug oder bei der Ankunft?
Es zählt die Ankunft am Endziel, gemessen am Öffnen der Flugzeugtür. Eine große Abflugverspätung, die im Flug aufgeholt wird, kann unter drei Stunden bleiben und den Anspruch entfallen lassen.
Der Flug lief unter Lufthansa-Nummer, wurde aber von SWISS geflogen. Wer zahlt?
Das ausführende Luftfahrtunternehmen (Urteil Wirth, C-532/17). Wurde der Flug tatsächlich von SWISS, Discover, Air Dolomiti oder Lufthansa City Airlines durchgeführt, richten Sie die Forderung dorthin.
Lufthansa nennt einen technischen Defekt. Muss ich das akzeptieren?
In der Regel nicht. Nach den Urteilen Wallentin-Hermann (C-549/07) und van der Lans (C-257/14) gehören technische Defekte zum normalen Flugbetrieb und sind keine außergewöhnlichen Umstände. Verlangen Sie eine konkrete, belegte Ursache.
Gelten schon die neuen EU-Regeln mit 9-Monats-Frist?
Nein. Die im Sommer 2026 politisch gebilligte Reform der Verordnung 261/2004 ist bislang nur ein Vorschlag und noch nicht anwendbar; nach der Verabschiedung ist eine mehrjährige Übergangszeit vorgesehen. Es gelten weiterhin die Drei-Stunden-Schwelle, die Beträge 250/400/600 Euro und die dreijährige Verjährung nach deutschem Recht.
Quellen
Rechtsstand 2026. Dieser Ratgeber gibt den Stand der EU-Verordnung 261/2004 und der deutschen Rechtslage im Jahr 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.