Lufthansa 3 Stunden Verspätung: wann Entschädigung
Kurze Antwort: Eine Ausgleichszahlung nach EU-Verordnung 261/2004 steht Ihnen zu, wenn Ihr Lufthansa-Flug das Endziel um drei Stunden oder mehr verspätet erreicht. Entscheidend ist die tatsächliche Ankunft am Zielflughafen — der Moment, in dem die erste Flugzeugtür geöffnet wird, nicht der Abflug. Je nach Entfernung sind das 250, 400 oder 600 Euro pro Person. Unter drei Stunden gibt es kein Geld nach Art. 7, aber Betreuungsleistungen nach Art. 9. Diese Regel geht auf das EuGH-Urteil Sturgeon (C-402/07) zurück.
Kostenlose Prüfung
Prüfen Sie Ihren Fall im Formular
Geben Sie Strecke, Datum und Art der Störung an. Wir prüfen, ob Ihr Fall für einen Anspruch nach EU 261/2004 oder UK261 geeignet ist.
Was ist mit Ihrem Flug passiert?
Erhalten Sie bis zu 600 € für einen verspäteten oder annullierten Flug. Sie zahlen nur, wenn Sie Ihre Entschädigung erhalten.
Wählen Sie die Situation, die Ihren Flug am besten beschreibt:
Warum die 3-Stunden-Grenze über die Entschädigung entscheidet
Der Verordnungstext selbst nennt für die reine Verspätung keine Geldentschädigung — er regelt ausdrücklich nur Annullierung und Nichtbeförderung. Der Europäische Gerichtshof hat diese Lücke im Urteil Sturgeon (C-402/07) geschlossen: Passagiere, die ihr Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreichen, sind Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt und haben denselben Anspruch auf Ausgleichszahlung. Das ist heute gefestigte Rechtsprechung, die auch deutsche Amtsgerichte und der Bundesgerichtshof anwenden.
Wichtig ist die Zählweise: Es kommt allein auf die Ankunftsverspätung am Endziel an. Ein Flug, der 40 Minuten zu spät abfliegt, aber pünktlich landet, löst nichts aus. Umgekehrt zählt eine Ankunft von drei Stunden und fünf Minuten nach Plan — auch wenn der Abflug pünktlich war.
Ankunft heißt Türöffnung — nicht Aufsetzen, nicht Parkposition
Bei knappen Fällen streiten Airlines oft über die genaue Ankunftszeit. Der EuGH hat das im Urteil Germanwings (C-452/13) geklärt: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere aussteigen dürfen — nicht das Aufsetzen der Räder (Touchdown) und nicht das Erreichen der Parkposition. Zwischen Touchdown und Türöffnung liegen auf Drehkreuzen wie Frankfurt (FRA) oder München (MUC) schnell zehn bis zwanzig Minuten Rollzeit. Genau diese Minuten entscheiden über 0 oder 250 Euro.
Wie viel Lufthansa zahlt: 250, 400 oder 600 Euro
Die Höhe richtet sich nach der Großkreisentfernung bis zum Endziel:
| Entfernung zum Endziel | Ausgleich | Typische Lufthansa-Strecke |
|---|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € | Frankfurt–Berlin, München–Wien |
| 1.500–3.500 km und alle EU-internen Flüge | 400 € | Frankfurt–Athen, München–Lissabon |
| über 3.500 km (außerhalb der EU) | 600 € | Frankfurt–New York, München–Tokio |
Langstrecken in die USA, nach Kanada oder Asien fallen also in die 600-Euro-Stufe: Landet eine vierköpfige Familie von Frankfurt nach New York dreieinhalb Stunden zu spät, sind das 4 × 600 = 2.400 Euro. Ihren konkreten Betrag zeigt der Entschädigungsrechner; einen Überblick gibt der Ratgeber Lufthansa Flug verspätet.
Anschlussflug: die Verspätung am Endziel zählt (Folkerts C-11/11)
Bei Umsteigeverbindungen — etwa Frankfurt–München–Singapur oder ein Zubringer, der den interkontinentalen Anschluss in FRA verpasst — zählt nicht das einzelne Segment, sondern die Ankunft am letzten Zielort. Der EuGH hat im Urteil Folkerts (C-11/11) entschieden: Auch wenn der erste Flug nur leicht verspätet ist, der Anschluss dadurch aber verpasst wird und Sie das Endziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung erreichen, besteht der volle Anspruch. Für die Höhe zählt die Entfernung vom ersten Abflugort bis zum Endziel. Mehr dazu im Ratgeber verpasster Anschlussflug.
Unter drei Stunden: Betreuung statt Geld (Art. 9)
Auch wenn die 3-Stunden-Grenze nicht gerissen wird, stehen Ihnen Betreuungsleistungen zu. Nach Art. 9 muss Lufthansa ab einer bestimmten Wartezeit Mahlzeiten und Getränke, zwei Telefonate oder E-Mails und bei Übernachtung Hotel plus Transfer stellen. Die Schwellen: 2 Stunden auf der Kurzstrecke bis 1.500 km, 3 Stunden im mittleren Bereich, 4 Stunden auf der Langstrecke. Diese Ansprüche bestehen unabhängig von der Ausgleichszahlung — also auch bei zweieinhalb Stunden, für die es sonst kein Geld gibt.
Umgekehrt darf Lufthansa die Ausgleichszahlung um 50 Prozent kürzen (Art. 7 Abs. 2), wenn eine angebotene Umbuchung das Endziel nur knapp verspätet erreicht — etwa auf der Langstrecke mit weniger als vier Stunden Mehrverspätung. Aus 600 Euro werden dann 300 Euro; das ist eine gesetzlich vorgesehene Kürzung, kein neuer Regelbetrag.
Knappe Fälle sauber dokumentieren
An der 3-Stunden-Schwelle lohnt sich sorgfältige Beweissicherung, denn Lufthansa rechnet im Zweifel zu ihren Gunsten. Sichern Sie:
- die tatsächliche Ankunftszeit (Türöffnung), zum Beispiel per Foto der Anzeigetafel oder App-Screenshot;
- die Bordkarten aller Segmente und die Buchungsbestätigung (PNR);
- alle Mitteilungen von Lufthansa zu Verspätung und Umbuchung;
- Belege für Essen, Hotel und Transport während der Wartezeit.
Notieren Sie die Uhrzeit der Türöffnung möglichst mit Zeitstempel. Bei 2 Stunden 55 Minuten zählt jede belastbare Minute — App-Daten und Flughafenanzeige liegen oft näher an der Wahrheit als die spätere Auskunft der Airline.
Ausführende Airline und Streiks
Ein unter der Marke Lufthansa verkaufter Flug wird nicht immer von der Deutschen Lufthansa AG selbst durchgeführt. Verantwortlich für die Ausgleichszahlung ist stets das ausführende Luftfahrtunternehmen (EuGH Wirth, C-532/17) — das kann Lufthansa City Airlines, Discover Airlines, Air Dolomiti oder eine Konzern-Schwester wie Eurowings, Austrian, SWISS oder Brussels Airlines sein. Prüfen Sie die Bordkarte. Streikt die eigene Belegschaft von Lufthansa (etwa organisiert durch Verdi oder die Vereinigung Cockpit), ist das nach dem Urteil Airhelp/SAS (C-28/20) kein außergewöhnlicher Umstand; der Anspruch bleibt bestehen. Details im Ratgeber Lufthansa Streik.
ClaimWinger: nur im Erfolgsfall
Sie müssen den Streit mit Lufthansa nicht allein führen. ClaimWinger prüft Ihren Fall kostenlos, übernimmt die gesamte Korrespondenz und geht bei Bedarf über die söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr) bis zum Amtsgericht. Es fallen keine Vorkosten an — eine Provision wird nur im Erfolgsfall fällig.
FAQ — Häufige Fragen
Mein Flug kam 2 Stunden 55 Minuten zu spät — bekomme ich etwas?
Für die Ausgleichszahlung gilt strikt die 3-Stunden-Grenze am Endziel, also grundsätzlich nein. Prüfen Sie aber die exakte Türöffnungszeit — zwischen Touchdown und Türöffnung liegen oft Minuten, die den Fall kippen. Betreuungsleistungen nach Art. 9 stehen Ihnen unabhängig davon zu.
Zählt die Verspätung beim Abflug oder bei der Ankunft?
Bei der Ankunft am Endziel. Ein verspäteter Abflug ist irrelevant, wenn der Flug die Zeit wieder aufholt und pünktlich landet. Maßgeblich ist der Moment der Türöffnung am Zielflughafen (EuGH Germanwings, C-452/13).
Wie lange kann ich meinen Anspruch geltend machen?
In Deutschland gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt zum Schluss des Jahres, in dem der Flug lag (§ 199 BGB), und endet entsprechend am 31. Dezember. Eine schriftliche Reklamation (§ 203 BGB) und eine Klage (§ 204 BGB) hemmen den Fristlauf. Mehr im Ratgeber Frist und Verjährung.
Gelten seit 2026 neue Stundenwerte oder Beträge?
Nein. Es gelten weiterhin die 3-Stunden-Schwelle und die Beträge 250/400/600 Euro. Die im Juli 2026 politisch gebilligte EU-261-Reform (unter anderem längere Antwort- und Bearbeitungsfristen) ist ein Vorschlag und noch nicht anwendbar; an Ihrem heutigen Anspruch ändert sie nichts.
Was, wenn Lufthansa "außergewöhnliche Umstände" behauptet?
Verlangen Sie einen konkreten, dokumentierten Nachweis. Technische Defekte (EuGH Wallentin-Hermann, C-549/07) und Streiks der eigenen Belegschaft (C-28/20) zählen ausdrücklich nicht dazu. Bei einer Ablehnung hilft der zentrale Ratgeber Lufthansa Entschädigung 2026.
Quellen
Rechtsstand: 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die genannten Beträge, Schwellen und Fristen entsprechen der aktuell geltenden EU-Verordnung 261/2004 sowie der deutschen Rechtslage.