Lufthansa Flug annulliert: Erstattung und Entschädigung
Wenn Lufthansa Ihren Flug streicht, stehen Ihnen nach der EU-Verordnung 261/2004 zwei voneinander unabhängige Ansprüche zu, die Sie kombinieren können: die Erstattung oder Ersatzbeförderung nach Artikel 8 und zusätzlich eine pauschale Entschädigung nach Artikel 7. Viele Passagiere nehmen einen Ersatzflug an und glauben, damit sei die Sache erledigt. Dabei bleibt der Entschädigungsanspruch in den meisten Fällen bestehen.
Kostenlose Prüfung
Prüfen Sie Ihren Fall im Formular
Geben Sie Strecke, Datum und Art der Störung an. Wir prüfen, ob Ihr Fall für einen Anspruch nach EU 261/2004 oder UK261 geeignet ist.
Was ist mit Ihrem Flug passiert?
Erhalten Sie bis zu 600 € für einen verspäteten oder annullierten Flug. Sie zahlen nur, wenn Sie Ihre Entschädigung erhalten.
Wählen Sie die Situation, die Ihren Flug am besten beschreibt:
Kurze Antwort: Bei einer Annullierung dürfen Sie zwischen voller Ticketerstattung und kostenloser Ersatzbeförderung wählen (Art. 8). Unabhängig davon haben Sie Anspruch auf 250, 400 oder 600 € Entschädigung (Art. 7) – es sei denn, Lufthansa hat Sie mindestens 14 Tage vorher informiert oder die Annullierung ging auf außergewöhnliche Umstände zurück. Beide Ansprüche gelten nebeneinander.
Zwei Ansprüche, die Sie kombinieren
Artikel 8: Erstattung oder Ersatzbeförderung
Bei jeder Annullierung – unabhängig vom Grund – muss Lufthansa Ihnen die Wahl lassen zwischen:
- der vollständigen Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen (für nicht genutzte und gegebenenfalls bereits genutzte Flugabschnitte),
- einer Ersatzbeförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder
- einer Ersatzbeförderung zu einem späteren, Ihnen genehmen Termin.
Wichtig: Sie können nicht beides zugleich verlangen. Wählen Sie den Ersatzflug, trägt Lufthansa dessen Kosten. Lassen Sie sich nicht vorschnell auf einen Gutschein abspeisen – die Auszahlung in Geld ist Ihr gesetzliches Recht.
Artikel 7: Entschädigung 250 bis 600 €
Die Entschädigung ist eine Pauschale und richtet sich allein nach der Flugdistanz:
| Flugdistanz | Entschädigung |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € |
| innereuropäische Flüge über 1.500 km sowie alle übrigen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 400 € |
| über 3.500 km zwischen einem EU- und einem Nicht-EU-Flughafen | 600 € |
Bei einem annullierten Anschlussflug zählt die Entfernung bis zum Endziel und die tatsächliche Ankunftsverspätung dort – nicht der einzelne Teilabschnitt (EuGH C-11/11 Folkerts). Ein über Frankfurt (FRA) oder München (MUC) nach Asien oder Nordamerika gebuchter Lufthansa-Flug fällt daher in die 600-€-Kategorie.
Bietet Lufthansa eine Ersatzbeförderung an, mit der Sie Ihr Endziel nur mäßig verspätet erreichen, darf die Airline die Entschädigung um 50 % kürzen (Art. 7 Abs. 2) – also auf 125, 200 oder 300 €. Eine genaue Einordnung liefert unser Entschädigungsrechner.
Wann die Entschädigung entfällt
Die Entschädigung ist nicht in jedem Fall geschuldet – zwei Konstellationen schließen sie aus.
Rechtzeitige Vorankündigung
Kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn Lufthansa Sie:
- mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert, oder
- 7 bis 14 Tage vorher informiert und einen Ersatzflug anbietet, der höchstens 2 Stunden früher startet und weniger als 4 Stunden später am Endziel ankommt, oder
- weniger als 7 Tage vorher informiert und einen Ersatzflug anbietet, der höchstens 1 Stunde früher startet und weniger als 2 Stunden später ankommt.
Die Beweislast, dass und wann Sie informiert wurden, trägt die Airline (EuGH C-146/20 Azurair) – eine bloße Behauptung genügt nicht.
Außergewöhnliche Umstände
Geht die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen, entfällt die Entschädigung (Art. 5 Abs. 3). Dazu zählen etwa Unwetter, Sperrungen des Luftraums oder akute Sicherheitsrisiken. Ein technischer Defekt, der bei der normalen Wartung oder im laufenden Betrieb auftritt, gilt dagegen regelmäßig nicht als außergewöhnlich (EuGH C-549/07 Wallentin-Hermann; C-257/14 van der Lans).
Besonders relevant bei Lufthansa: Ein Streik der eigenen Belegschaft – etwa von Verdi oder der Vereinigung Cockpit – ist nach der Rechtsprechung kein außergewöhnlicher Umstand (EuGH C-28/20 Airhelp/SAS). Wird Ihr Flug wegen eines internen Tarifkonflikts gestrichen, bleibt Ihr Entschädigungsanspruch also bestehen. Details dazu finden Sie im Beitrag zur Entschädigung bei Lufthansa-Streik.
Betreuungsleistungen während der Wartezeit
Unabhängig von der Entschädigung schuldet Lufthansa Betreuungsleistungen nach Artikel 9: Mahlzeiten und Erfrischungen, zwei Telefonate oder E-Mails sowie – bei einer nötigen Übernachtung – Hotel und Transfer. Die Pflicht greift ab einer Wartezeit von 2, 3 oder 4 Stunden je nach Distanz und gilt auch bei außergewöhnlichen Umständen (EuGH C-12/11 McDonagh). Zahlt die Airline nicht, können Sie angemessene Auslagen gegen Beleg erstattet verlangen.
Wer haftet – und wie Sie eskalieren
Verpflichtet ist stets das ausführende Luftfahrtunternehmen (EuGH C-532/17 Wirth). Unter der Marke Lufthansa fliegen jedoch nicht nur Lufthansa selbst, sondern auch Konzerngesellschaften wie Lufthansa City Airlines, Discover Airlines, Air Dolomiti, SWISS, Austrian oder Brussels Airlines. Wer tatsächlich haftet, steht auf Ihrer Bordkarte oder Buchungsbestätigung.
Reagiert Lufthansa nicht oder lehnt zu Unrecht ab, können Sie kostenlos die söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr) anrufen. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist die zuständige Durchsetzungsstelle. Bleibt alles erfolglos, klagen Sie am zuständigen Amtsgericht – bei Beträgen bis 600 € ein überschaubares Verfahren. Wie Sie dabei vorgehen, erklärt der Beitrag Anspruch abgelehnt – was tun.
Frist und Verjährung
In Deutschland verjähren Ihre Ansprüche aus der EU-Verordnung 261/2004 in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand (§ 199 BGB): Ein annullierter Flug aus dem Jahr 2026 verjährt demnach zum 31. Dezember 2029. Eine schriftliche Reklamation hemmt die Verjährung während laufender Verhandlungen (§ 203 BGB), eine Klage ebenfalls (§ 204 BGB). Mehr dazu unter Frist und Verjährung.
Hinweis: Die im Juli 2026 politisch gebilligte Reform der EU-Verordnung 261/2004 – unter anderem mit einer 9-Monats-Frist für Anträge und einer 30-Tage-Antwortpflicht – ist ein Vorschlag und noch nicht anwendbar. Es gelten weiterhin die oben genannten Werte.
ClaimWinger prüft und durchsetzt für Sie
Sie müssen sich mit Lufthansa nicht allein herumärgern. ClaimWinger prüft Ihren Fall, korrespondiert mit der Airline und setzt Ihren Anspruch notfalls gerichtlich durch. Es gibt keine Vorkosten – eine Provision fällt nur im Erfolgsfall an. Reichen Sie Ihren Fall hier ein: annullierter Flug prüfen. Wurde Ihr Flug stattdessen nur stark verspätet, nutzen Sie verspäteter Flug. Einen Überblick über alle Ansprüche bietet unser Ratgeber Lufthansa Entschädigung 2026.
FAQ — Häufige Fragen
Kann ich Erstattung und Entschädigung gleichzeitig erhalten?
Ja. Die Ticketerstattung nach Artikel 8 und die pauschale Entschädigung nach Artikel 7 sind zwei getrennte Ansprüche. Sie können den Ticketpreis zurückbekommen und zusätzlich 250 bis 600 € verlangen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ich habe den angebotenen Ersatzflug angenommen – ist mein Anspruch weg?
Nein. Die Annahme des Ersatzflugs verändert den Entschädigungsanspruch grundsätzlich nicht. Er entfällt nur bei rechtzeitiger Vorankündigung oder wenn der Ersatzflug innerhalb der engen Zeittoleranzen liegt.
Lufthansa beruft sich auf „außergewöhnliche Umstände“ – muss ich das hinnehmen?
Nicht ungeprüft. Die Airline muss die außergewöhnlichen Umstände konkret nachweisen. Technische Defekte im normalen Betrieb und Streiks der eigenen Belegschaft zählen nach der EuGH-Rechtsprechung nicht dazu.
Wie viel Entschädigung gibt es bei einem annullierten Langstreckenflug in die USA oder nach Asien?
Bei Flügen über 3.500 km zwischen einem EU- und einem Nicht-EU-Flughafen beträgt die Entschädigung 600 € pro Person. Maßgeblich ist das Endziel, nicht der einzelne Teilabschnitt.
Gilt das auch für einen Flug innerhalb einer Pauschalreise?
Ja, die EU-Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bleiben bestehen; zusätzlich können reiserechtliche Ansprüche gegen den Veranstalter greifen. Siehe Pauschalreise und Flugentschädigung.
Quellen
Rechtsstand 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die genannten Beträge, Fristen und Schwellen entsprechen der geltenden EU-Verordnung 261/2004; eine beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Reform ist nicht berücksichtigt.