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Lufthansa City Airlines, Discover und Wet-Lease: wer haftet

Wenn Ihr Flug eine LH-Flugnummer trägt, aber von einer anderen Gesellschaft geflogen wird, stellt sich schnell die Frage, an wen Ansprüche nach der EU-Verordnung 261/2004 gehen.

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Kurze Antwort: Haftbar ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen (Operating Carrier), also die Gesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt und die operationelle Verantwortung trägt (Art. 2 lit. b VO 261/2004; EuGH C-532/17 Wirth). Bei Lufthansa kann das je nach Strecke die Deutsche Lufthansa AG, aber auch Lufthansa City Airlines, Air Dolomiti, Discover Airlines, Eurowings, Austrian, SWISS oder Brussels Airlines sein. Erkennbar ist der ausführende Carrier am Zusatz „durchgeführt von" bzw. „operated by" auf Ticket und Buchungsbestätigung. Die Ausgleichszahlung beträgt 250, 400 oder 600 Euro je Entfernung – unabhängig davon, unter welcher Marke Sie gebucht haben.

Warum die Frage „wer haftet" bei Lufthansa oft knifflig ist

Auf einem Ticket stehen häufig zwei Unternehmen: der vertragliche Luftfahrtunternehmer, bei dem Sie gebucht haben (Marketing Carrier, meist „LH" mit Flugnummer), und das ausführende Unternehmen, das den Flug real fliegt. Die Verordnung knüpft die Pflichten – Ausgleich, Betreuung, Erstattung – ausdrücklich an das ausführende Unternehmen. Sie müssen sich also nicht an den Konzern „Lufthansa" wenden, sondern an denjenigen, der Flugzeug und Crew gestellt und den Flug verantwortet hat.

Das ausführende Luftfahrtunternehmen haftet (C-532/17 Wirth)

Der EuGH hat im Fall C-532/17 (Wirth) klargestellt, wie bei Anmietung von Fluggerät zu verfahren ist. Beim sogenannten Wet-Lease stellt eine Airline einer anderen ein Flugzeug samt Besatzung zur Verfügung. Ausführendes Unternehmen ist nach dem Urteil aber nicht der bloße Vermieter, sondern die Gesellschaft, die die Entscheidung trifft, den konkreten Flug durchzuführen, die Route festlegt und die operationelle Verantwortung trägt. Für Passagiere heißt das: Maßgeblich ist, wer den Flug im eigenen Verkehr tatsächlich betreibt – und genau dieses Unternehmen ist Ihr Anspruchsgegner.

Das gilt völlig unabhängig davon, ob Sie eine Verspätung ab drei Stunden am Endziel (C-402/07 Sturgeon), eine Annullierung oder eine Nichtbeförderung wegen Überbuchung (Art. 4) erlitten haben.

Wer unter der Marke „Lufthansa" fliegt

Auftritt / FlugnummerAusführendes UnternehmenTypische Einsätze
LH-MainlineDeutsche Lufthansa AGKurz-, Mittel- und Langstrecke ab FRA/MUC
LH-Flugnummer, regionalLufthansa City Airlines, Air DolomitiZubringer, europäische Regionalstrecken
Ferien- und UrlaubszieleDiscover AirlinesMittel- und Langstrecke zu Freizeitzielen
Eigene Flugnummer im KonzernEurowings, Austrian, SWISS, BrusselsPunkt-zu-Punkt und Drehkreuzverkehr

Fliegt eine dieser Gesellschaften Ihren Flug, richtet sich die Reklamation an genau diese Gesellschaft – auch wenn Sie den Flug über lufthansa.com oder ein Reisebüro gebucht haben. Mehr zur Zuordnung finden Sie im Ratgeber Lufthansa Entschädigung 2026.

Wie Sie den Operating Carrier erkennen

  • Buchungsbestätigung und E-Ticket: Suchen Sie den Hinweis „durchgeführt von / operated by". Er nennt das ausführende Unternehmen direkt.
  • Flugnummer: Ein LH-Präfix bedeutet nicht zwingend, dass die Deutsche Lufthansa AG selbst fliegt; Tochtergesellschaften nutzen teils LH-Nummern.
  • Bordkarte und Info-App: Auch hier ist der Operating Carrier vermerkt.
  • Über ein Reisebüro (Esky, Opodo) gebucht? Der Ausgleichsanspruch bleibt gegen das ausführende Unternehmen bestehen – siehe Buchung über Reisebüro.

Welche Ansprüche – und in welcher Höhe

Die Verordnung unterscheidet mehrere, voneinander unabhängige Rechte:

  • Ausgleichszahlung (Art. 7): pauschal 250, 400 oder 600 Euro (siehe Tabelle). Bei Umsteigeverbindungen zählt die Verspätung am Endziel (C-11/11 Folkerts), nicht am Umsteigeflughafen.
  • Erstattung oder Ersatzbeförderung (Art. 8): Wahlrecht zwischen Rückerstattung des Ticketpreises oder alternativer Beförderung zum Ziel.
  • Betreuungsleistungen (Art. 9): Mahlzeiten, Getränke, gegebenenfalls Hotel und Transfer während der Wartezeit.
  • Herabstufung/Downgrade (Art. 10 Abs. 2): Erstattung von 30, 50 oder 75 Prozent des Flugpreises je nach Entfernung; berechnet wird auf den Preis des betroffenen Flugabschnitts (C-255/15 Mennens).
  • Gepäck: Verspätetes, verlorenes oder beschädigtes Gepäck fällt nicht unter die VO 261/2004, sondern unter das Montrealer Übereinkommen (Haftung bis rund 1288 Sonderziehungsrechte, PIR/Schadensanzeige binnen 7 Tagen bei Beschädigung, 21 Tagen bei Verspätung, eigene Ausschlussfrist von 2 Jahren).
EntfernungAusgleich
bis 1500 km250 €
1500–3500 km sowie alle innereuropäischen Flüge400 €
über 3500 km (außerhalb der EU)600 €

Bietet das ausführende Unternehmen eine Ersatzbeförderung mit nur geringer Verspätung an, kann der Ausgleich nach Art. 7 Abs. 2 um 50 Prozent gekürzt werden – bei Langstrecke also auf 300 Euro. Kein Ausgleich besteht bei nachgewiesenen außergewöhnlichen Umständen (Art. 5 Abs. 3; C-549/07 Wallentin-Hermann); technische Serienmängel zählen in der Regel nicht dazu (C-257/14 van der Lans), wilde Streiks des eigenen Personals ebenfalls nicht (C-28/20 Airhelp/SAS). Zur Berechnung hilft der Entschädigungsrechner.

An wen die Reklamation geht – und wie Sie eskalieren

Richten Sie Ihre schriftliche Forderung an das ausführende Unternehmen (z. B. Discover Airlines oder Air Dolomiti), mit Flugnummer, Datum, Strecke und Bankverbindung. Reagiert die Airline nicht oder lehnt ab, stehen mehrere Wege offen:

  1. söp – die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr entscheidet außergerichtlich und kostenfrei.
  2. Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als nationale Durchsetzungsstelle.
  3. Klage am Amtsgericht – zuständig ist wahlweise das Gericht am Abflug- oder am Ankunftsort (C-204/08 Rehder), sodass bei Flügen ab FRA oder MUC eine Klage in Deutschland möglich bleibt.

Details dazu unter Lufthansa zahlt nicht: söp, LBA, Klage und Anspruch abgelehnt – was tun.

Verjährung und Fristen

Ausgleichsansprüche nach der VO 261/2004 verjähren in Deutschland nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Flug stattfand (§ 199 BGB), und läuft damit zum Jahresende aus. Eine ernsthafte Reklamation hemmt die Verjährung während der Verhandlungen (§ 203 BGB), eine Klage ebenfalls (§ 204 BGB). Achtung: Gepäckansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen unterliegen einer separaten 2-Jahres-Ausschlussfrist.

ClaimWinger prüft für Sie, wer haftet

Wenn unklar ist, welche Konzern-Airline Ihren Flug ausgeführt hat, übernimmt ClaimWinger die Zuordnung des richtigen Anspruchsgegners und die vollständige Durchsetzung. Sie zahlen keine Vorkosten – eine Provision fällt nur im Erfolgsfall an. Prüfen Sie Ihren Fall unter /de/verspaeteter-flug oder bei Annullierung unter /de/annullierter-flug.

FAQ — Häufige Fragen

Muss ich mich an Lufthansa oder an die Tochtergesellschaft wenden?

An das ausführende Unternehmen. Steht auf Ihrem Ticket „durchgeführt von Discover Airlines" oder „Air Dolomiti", ist diese Gesellschaft Ihr Anspruchsgegner – nicht der Konzern insgesamt (C-532/17 Wirth).

Ändert sich der Betrag, wenn eine Tochter fliegt?

Nein. 250, 400 oder 600 Euro richten sich allein nach der Entfernung und der Verspätung am Endziel, nicht nach der Marke des ausführenden Unternehmens.

Gelten die Rechte auch bei Miles-&-More-Prämientickets?

In der Regel ja. Ausgeschlossen sind nach Art. 3 Abs. 3 nur nicht öffentlich verfügbare Gratis- oder Sondertarife. Prämientickets auf Basis eines öffentlich zugänglichen Tarifs sind erfasst.

Was gilt bei Wet-Lease, wenn ein fremdes Flugzeug eingesetzt wird?

Haftbar bleibt das Unternehmen, das den Flug betreibt und die operationelle Verantwortung trägt – nicht der reine Flugzeugvermieter (C-532/17 Wirth).

Kommt 2026 eine Reform mit neuen Fristen?

Für Juli 2026 sind Änderungen im Gespräch, etwa eine 9-Monats-Frist für Anträge und eine 30-Tage-Antwortpflicht. Diese Reform ist jedoch noch nicht in Kraft; es gelten weiterhin die 3-Stunden-Schwelle und die Beträge 250/400/600 Euro.

Quellen

  • EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 261/2004
  • EuGH C-532/17 Wirth (ausführendes Luftfahrtunternehmen)
  • Luftfahrt-Bundesamt: Fluggastrechte
  • söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr

Rechtsstand 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die für Juli 2026 diskutierte EU-261-Reform ist noch nicht anwendbar.

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We help passengers recover compensation for delayed and cancelled flights. Up to 600 EUR compensation under EC Regulation 261/2004.

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