LOT umgeleiteter Flug: Rechte bei Landung am Ausweichflughafen
Kurzantwort: Landet ein LOT-Flug an einem anderen Flughafen, ist er nicht automatisch annulliert. Bedient der Ausweichflughafen dieselbe Stadt oder Region, muss LOT grundsätzlich die Beförderung zum ursprünglich gebuchten Flughafen oder zu einem mit Ihnen vereinbarten nahe gelegenen Ziel tragen. Für 250, 400 oder 600 Euro zählt, wann Sie diesen Zielpunkt erreichen und weshalb die Umleitung notwendig war.
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Der EuGH hat in C-826/19 klargestellt: Die Landung auf einem alternativen Flughafen derselben Stadt oder Region ist für sich allein keine Annullierung. Eine Ankunft von mindestens drei Stunden Verspätung kann dennoch eine Ausgleichszahlung auslösen. Unabhängig davon kann LOT notwendige und vernünftige Transferkosten schulden.
Vier Ansprüche getrennt prüfen
| Anspruch | Auslöser | Was Sie belegen sollten |
|---|---|---|
| Transfer zum gebuchten Flughafen oder vereinbarten Ziel | Landung auf einem alternativen Flughafen derselben Stadt oder Region | fehlendes LOT-Angebot, Route und Rechnung |
| Ausgleichszahlung | mindestens drei Stunden verspätete maßgebliche Ankunft und keine wirksame außergewöhnliche Ursache | tatsächliche Ankunft, Entfernung und Ursache |
| Betreuung | notwendige Wartezeit nach der Störung | Zeitraum, fehlende Gutscheine, Einzelbelege |
| Erstattung oder Ersatzbeförderung | Reise wird annulliert oder nicht wie geschuldet fortgesetzt | LOT-Angebot, Ihre Wahl und weiterer Reiseverlauf |
Ein Taxi- oder Bahnticket ist keine „Entschädigung“ im Sinne der pauschalen 250 bis 600 Euro. Es ist ein konkreter Kostenposten. Beide Positionen können nebeneinander bestehen, wenn ihre jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann eine Umleitung keine automatische Annullierung ist
Ein Flug gilt nicht allein deshalb als annulliert, weil das Flugzeug statt am gebuchten Flughafen auf einem anderen Flughafen landet, der dieselbe Stadt oder Region bedient. Typische Gründe können Wetter, eine gesperrte Start- und Landebahn, ein medizinischer Notfall, Sicherheitslage oder technische Probleme sein.
Entscheidend sind danach mindestens drei Fragen:
- Bedient der alternative Flughafen tatsächlich dieselbe Stadt oder Region?
- Hat LOT einen angemessenen Transfer zum gebuchten Flughafen oder zu einem vereinbarten nahe gelegenen Ziel angeboten?
- Wann wurde dieser Zielpunkt tatsächlich erreicht?
Die Begriffe „Stadt oder Region“ sind nicht grenzenlos. Ein Flughafen viele hundert Kilometer entfernt wird nicht nur durch die Bezeichnung „Alternative“ gleichwertig. Je größer die Entfernung, desto wichtiger werden die konkrete Fortsetzung, die Vereinbarung mit LOT und die Frage, ob die ursprüngliche Beförderung praktisch aufgegeben wurde.
Welche Ankunftszeit für die Drei-Stunden-Grenze zählt
Bei einer normalen Landung zählt für EU261 grundsätzlich nicht das Aufsetzen, sondern der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und Passagiere das Flugzeug verlassen dürfen. Bei einem Ausweichflughafen kommt der erforderliche Transfer hinzu.
Nach C-826/19 ist für die Verspätungsprüfung die Ankunft am ursprünglich gebuchten Zielflughafen oder an einem mit dem Passagier vereinbarten nahe gelegenen Ziel relevant. Dokumentieren Sie deshalb nicht nur die Landung am Ausweichflughafen, sondern auch:
- Zeitpunkt der Türöffnung;
- Beginn und Ende der Wartezeit auf Bus, Bahn oder Taxi;
- tatsächliche Ankunft am gebuchten Flughafen;
- anderes schriftlich vereinbartes Ziel, etwa Hauptbahnhof oder Hotel;
- LOT-Mitteilungen zur Fortsetzung.
Beispiel: Ein LOT-Flug soll um 18:00 Uhr in Berlin ankommen, landet aber um 18:30 Uhr an einem alternativen Flughafen. Der von LOT organisierte Bus erreicht den vereinbarten Berliner Zielpunkt erst um 21:20 Uhr. Für die Pauschalprüfung ist nicht nur die 30-minütige Landedifferenz maßgeblich.
LOT muss den Transfer aktiv anbieten
Der EuGH verlangt, dass das Luftfahrtunternehmen die Kosten der Beförderung zwischen dem alternativen und dem ursprünglich vorgesehenen Flughafen oder einem vereinbarten nahe gelegenen Ziel trägt. LOT sollte dazu eine konkrete Lösung anbieten und nicht nur sagen, die Passagiere könnten sich selbst kümmern.
Mögliche Leistungen sind:
- organisierter Bus;
- Bahnfahrkarte;
- angemessenes Taxi, wenn keine vernünftige Sammelverbindung besteht;
- Mietwagen oder andere Lösung nach ausdrücklicher Vereinbarung;
- Weiterflug, wenn der alternative Flughafen nicht sinnvoll per Bodenverkehr angebunden ist.
Fragen Sie am Gate oder im Chat schriftlich: „Welchen Transfer organisiert LOT zum gebuchten Zielflughafen, wann fährt er und wo erhalte ich die Bestätigung?“ Speichern Sie die Antwort.
Organisiert LOT nichts, wählen Sie eine notwendige und verhältnismäßige Möglichkeit. Ein privater Chauffeur ist schwer zu begründen, wenn zeitnah ein Zug fährt. Bei Nacht, Kindern, eingeschränkter Mobilität oder fehlender öffentlicher Verbindung kann ein Taxi dagegen vernünftig sein.
Wann 250, 400 oder 600 Euro möglich sind
Eine Umleitung kann eine Ausgleichszahlung auslösen, wenn die maßgebliche Ankunft mindestens drei Stunden verspätet ist und LOT keine außergewöhnlichen Umstände nachweist, die trotz aller zumutbaren Maßnahmen unvermeidbar waren.
| Relevante Entfernung | Grundbetrag pro Passagier |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 Euro |
| innergemeinschaftlich über 1.500 km und andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 400 Euro |
| sonstige Flüge über 3.500 km | 600 Euro |
Bei einer einheitlichen Reise über Warschau wird die Entfernung grundsätzlich bis zum gebuchten Endziel beurteilt. Eine Umleitung des kurzen Zubringers kann daher bei verpasstem Langstreckenanschluss zu einer Prüfung von 600 Euro führen. Separate Tickets werden nicht ohne Weiteres zu einer Gesamtstrecke verbunden.
Die Pauschale kann unter bestimmten Bedingungen um 50 Prozent reduziert werden, wenn eine Ersatzbeförderung das Endziel innerhalb der gesetzlichen Zeitfenster erreicht. 300 Euro sind deshalb kein eigener Entfernungsbetrag, sondern eine mögliche Hälfte von 600 Euro.
Wetter und andere außergewöhnliche Umstände
Schweres Wetter am Zielflughafen kann die Pauschale ausschließen, wenn LOT konkrete Kausalität und zumutbare Maßnahmen nachweist. Es beseitigt jedoch nicht automatisch die Pflicht zum Transfer, zur Betreuung oder zur Fortsetzung der Reise.
Eine allgemeine Aussage „weather conditions“ genügt nicht zur vollständigen Prüfung. Relevant sind:
- welches Wetterereignis an welchem Flughafen bestand;
- zu welchem Zeitraum es den Flug traf;
- ob vergleichbare Flüge landeten oder ebenfalls umgeleitet wurden;
- welche Alternativen LOT geprüft hat;
- weshalb die spätere Fortsetzung so lange dauerte;
- ob sich vermeidbare Organisationsverzögerungen zur ursprünglichen Ursache addierten.
Auch Flugsicherung, Flughafensperrung oder ein medizinischer Notfall können außergewöhnlich sein. Ein gewöhnlicher technischer Defekt liegt dagegen häufig im normalen Tätigkeitsbereich der Airline. Der LOT-Ratgeber zu Wetter und ATC behandelt den Nachweistest.
Betreuung am Ausweichflughafen
Bei langer Wartezeit muss LOT angemessene Mahlzeiten und Kommunikation anbieten. Wird eine Übernachtung notwendig, kommen Hotel und Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft hinzu. Diese Pflicht besteht grundsätzlich auch bei außergewöhnlichen Umständen.
Fordern Sie zunächst Organisation oder Gutscheine. Wenn LOT nicht hilft:
- kaufen Sie eine angemessene Mahlzeit;
- wählen Sie ein vernünftiges Hotel in erreichbarer Nähe;
- bewahren Sie Einzelbelege auf;
- notieren Sie, weshalb die Ausgabe nötig war;
- vermeiden Sie Alkohol, Luxus oder Ausgaben nach freiwilliger Reiseverlängerung.
Der LOT-Ratgeber zu Hotel, Essen und Transport enthält eine getrennte Kostenaufstellung.
Was bei einem Anschluss über Warschau gilt
Eine Umleitung des Zubringers kann einen geschützten Anschluss in Warschau zerstören. Bei einer durchgehenden Buchung muss LOT Sie zum vollständigen Endziel umbuchen, nicht nur zum ursprünglichen Umsteigeflughafen.
Dokumentieren Sie:
- alle Segmente auf derselben Ticketnummer;
- ursprüngliche Mindestumsteigezeit;
- Zeitpunkt, zu dem der Anschluss unerreichbar wurde;
- Ersatzroute und tatsächliche Endankunft;
- Mahlzeit, Hotel und Transfer in Warschau;
- Betreiber jedes Ersatzsegments.
Der LOT-Anschlussratgeber erklärt die Endzielregel. Bei getrennten Tickets besteht dagegen ein Selbsttransfer-Risiko.
Codeshare und ausführender Beförderer nach der Umleitung
Eine Umleitung ändert nicht automatisch den Anspruchsgegner. Prüfen Sie den Betreiber des ursprünglichen gestörten Flugs anhand der „operated by“-Angabe. Wurde ein LO-Code von LOT ausgeführt, ist LOT für die Durchführung zu prüfen. Wurde der Flug trotz LO-Nummer von einem Partner betrieben, kann dieser ausführende Carrier verantwortlich sein.
Organisiert LOT nach der Umleitung einen neuen Partnerflug, bewahren Sie beide Tickets auf. Die ursprüngliche Umleitung und eine mögliche neue Störung des Ersatzsegments sind getrennte Ereignisse. Auch die Transferpflicht lässt sich nicht allein aus der Marketingnummer ableiten. Dokumentieren Sie, welche Airline den Bus, Zug oder Weiterflug tatsächlich angeboten hat und an wen Sie sich vor dem Eigenkauf gewandt haben.
Bei einem Wet Lease können Flugzeuglackierung, Besatzung und Buchungsmarke unterschiedliche Hinweise geben. Verlassen Sie sich nicht auf ein Foto allein; verlangen Sie eine schriftliche Betreiberbestätigung. Der LOT-Codeshare-Ratgeber erklärt die Abgrenzung.
Beispiel: WAW statt gebuchtem Regionalflughafen
Ein LOT-Flug wird zu einem anderen Flughafen in derselben Region umgeleitet. LOT stellt einen Bus zum gebuchten Airport bereit. Die Tür öffnet zwei Stunden nach Plan; der Bus erreicht den ursprünglichen Flughafen drei Stunden und 25 Minuten nach der geplanten Ankunft.
Die Passagiere prüfen die Pauschale anhand der späteren maßgeblichen Ankunft. Sie verlangen keine eigenen Transferkosten, weil LOT den Bus gestellt hat. Zusätzliche angemessene Mahlzeiten während einer langen Wartezeit können separat relevant sein.
Beispiel: LOT organisiert keinen Transfer
Nach einer Umleitung erklärt das Bodenpersonal lediglich, die Passagiere könnten den Zug nehmen. Eine Reisende bittet schriftlich um Übernahme, erhält aber keine Fahrkarte. Sie kauft die nächste vernünftige Verbindung zum gebuchten Zielflughafen, speichert LOTs Nachricht, Ticket und Ankunftszeit.
Sie verlangt den konkreten Zugpreis. Zusätzlich prüft sie, ob die gesamte Ankunftsverspätung die Drei-Stunden-Grenze überschritt und ob der Umleitungsgrund außergewöhnlich war. Die fehlende Transferorganisation erzeugt nach C-826/19 einen Kostenanspruch, aber nicht allein automatisch die pauschalen 250 bis 600 Euro.
Beweise für die Forderung
- Buchungsbestätigung und E-Ticket;
- gebuchter Zielflughafen;
- tatsächlicher Ausweichflughafen;
- Türöffnungszeit;
- LOT-Nachrichten und Durchsagen;
- Fotos der Anzeigetafel;
- angebotener Transfer und Abfahrtszeit;
- schriftlich vereinbartes anderes Ziel;
- Zug-, Bus-, Taxi- oder Mietwagenrechnung;
- tatsächliche Ankunft am maßgeblichen Ziel;
- Ersatzroute bei verpasstem Anschluss;
- getrennte Belege für Hotel und Mahlzeiten.
Reichen Sie eine Chronologie ein und trennen Sie Transfer, Betreuung und Pauschale. Das LOT-Reklamationsformular ist der erste Kanal nach der Reise.
FAQ
Ist ein umgeleiteter LOT-Flug automatisch annulliert?
Nein. Landet er an einem Flughafen derselben Stadt oder Region, ist dies nach C-826/19 nicht allein schon eine Annullierung. Die konkrete Fortsetzung und Entfernung des Ausweichorts bleiben wichtig.
Muss LOT den Transfer bezahlen?
Bei einem alternativen Flughafen derselben Stadt oder Region muss LOT grundsätzlich die Beförderung zum gebuchten Flughafen oder zu einem vereinbarten nahe gelegenen Ziel tragen.
Zählt die Landung oder die Ankunft nach dem Transfer?
Für die Drei-Stunden-Prüfung ist die Ankunft am ursprünglich gebuchten Flughafen oder am vereinbarten nahe gelegenen Ziel maßgeblich, nicht nur das Aufsetzen am Ausweichflughafen.
Gibt jede Umleitung 250 bis 600 Euro?
Nein. Die maßgebliche Ankunft muss regelmäßig mindestens drei Stunden verspätet sein, und LOT darf keine wirksamen außergewöhnlichen Umstände nachweisen. Transferkosten werden separat geprüft.
Was gilt bei schlechtem Wetter?
Wetter kann die Pauschale ausschließen, wenn es konkret ursächlich und unvermeidbar war. Transfer, Betreuung und Weiterbeförderung bleiben grundsätzlich bestehen.