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SAS Codeshare mit Air France, KLM oder Delta: Wer zahlt?

Kurzantwort: Bei einem SAS-Codeshare richtet sich die EU261-Forderung grundsätzlich gegen die Airline, die den gestörten Flug tatsächlich ausführt. SK-Code, SAS-Ticket und SkyTeam-Mitgliedschaft reichen nicht, um SAS zum Schuldner zu machen. Bei Abflug aus Deutschland gilt EU261 auch für einen nicht europäischen Betreiber; auf einem Rückflug aus den USA nach Europa kann dagegen die europäische Eigenschaft des tatsächlichen Betreibers entscheidend sein.

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Marketingcode und Betreiber lesen

Anzeige im TicketBedeutung
SK-FlugnummerSAS vermarktet den Sitz
„operated by Air France“Air France führt den Abschnitt aus
Ticketnummer mit SAS-AusstellerSAS hat das Ticket ausgestellt
Delta-Bordkarte nach UmbuchungDelta führt die Ersatzbeförderung aus

Diese Rollen können unterschiedliche Ansprüche betreffen. Die Airline, die den Flug verkauft, muss nicht die pauschale Entschädigung zahlen.

SAS in SkyTeam

SAS trat SkyTeam am 1. September 2024 bei. Das erleichtert kombinierte Reisen und Codeshares mit Air France, KLM, Delta und anderen Mitgliedern. Die Allianz ist jedoch keine gemeinsame Fluggesellschaft und übernimmt keine EU261-Forderungen.

Seit dem Beitritt können SK-Codes auf Partnerflügen und Partnercodes auf SAS-Flügen erscheinen. Prüfen Sie daher für jedes Segment die Betreiberzeile, nicht nur die Marke auf der Buchungsseite. Speichern Sie die ursprüngliche Route, weil eine automatische Umbuchung die Zuordnung verändern kann.

Ein Treueprogramm oder SkyTeam-Status beeinflusst ebenfalls nicht, wer den Flug operativ verantwortet. Punkte- und Statusfragen können neben dem gesetzlichen Anspruch bestehen.

Abflug aus Deutschland

Startet ein von Delta ausgeführter SAS-Codeshare in Deutschland, fällt der Abflug grundsätzlich unter EU261, obwohl Delta eine US-Airline ist. Die Forderung richtet sich dann regelmäßig gegen Delta als Betreiber, nicht gegen SAS als Verkäufer. Dass der Weiterflug über Paris oder Amsterdam führt, ändert den Ausgangspunkt nicht.

Bei einer einheitlichen Buchung kann die Endankunft am letzten Ziel maßgeblich sein. Verursacht ein von Air France betriebener Zubringer ab Deutschland den Anschlussverlust, wird die Reise bis zum geschützten Ziel geprüft. Der Betreiber des auslösenden Flugs bleibt Anspruchsgegner.

Getrennte Tickets bilden keine einheitliche Reise. Ein selbst kombinierter KLM-Weiterflug darf nicht ohne Weiteres an den SAS-Vertrag angehängt werden.

Rückreise aus Drittstaaten

Auf dem Rückflug von New York nach Deutschland hängt EU261 davon ab, wer den relevanten Außenabschnitt tatsächlich ausführt. Fliegt SAS als EWR-Airline von New York nach Kopenhagen, kann die Verordnung greifen. Wird derselbe SK-Code von Delta ausgeführt, reicht die SAS-Vermarktung nicht, um den Drittstaaten-Abflug zu erfassen.

US-Recht kann daneben eine Erstattung bei Annullierung oder wesentlicher Änderung verlangen. Das ist nicht automatisch dieselbe pauschale Entschädigung wie 600 Euro. Bei Kanada sind zusätzlich APPR und deren Betreiber-, Ursache- und Größenregeln zu prüfen.

Die SAS-Seite zu USA und Kanada trennt die Rechtsordnungen.

Anschlussverlust mit mehreren Betreibern

Bei einer einheitlichen Buchung kann ein früher Partnerflug die gesamte Endverspätung verursachen. Stellen Sie eine Segmenttabelle auf:

  • Flugcode und Betreiber;
  • planmäßige und tatsächliche Zeit;
  • Anschlussstatus;
  • neue Beförderung;
  • Türöffnung am Endziel.

Die Forderung folgt grundsätzlich dem Betreiber des verursachenden Flugs. Die Airline der letzten Strecke ist nicht allein deshalb verantwortlich, weil dort die verspätete Ankunft erfolgte. Bei mehreren Ursachen kann eine differenzierte Prüfung nötig sein.

Wer erstattet Ticket und Zusatzleistungen?

Die EU261-Pauschale folgt dem Betreiber. Eine Ticketerstattung kann technisch über den Aussteller oder Zahlungsweg laufen. Ein bei SAS bezahltes Upgrade oder eine EuroBonus-Komponente kann ebenfalls von SAS verwaltet werden, auch wenn ein Partner den Flug störte.

Trennen Sie daher:

PositionTypischer Ansprechpartner
Pauschale wegen Flugstörungausführende Airline des verursachenden Flugs
Rückzahlung ungenutzter TicketcouponsAussteller oder zuständige Airline im Reisevertrag
SAS Upgrade oder EuroBonus-PunkteSAS beziehungsweise Programmbetreiber
Gepäckletzter Beförderer oder beteiligte Carrier nach Montreal-Regeln

Eine Zahlung in einem Bereich erledigt die anderen nicht ohne klare Vereinbarung.

Beispiel: Berlin–Paris–Atlanta

SAS verkauft eine durchgehende Reise. Der erste Flug trägt SK-Code, wird aber von Air France ausgeführt. Wegen eines gewöhnlichen technischen Defekts erreicht er Paris verspätet; der Delta-Anschluss nach Atlanta ist weg. Die Ersatzreise kommt zwölf Stunden später an.

Für EU261 ist der Abflug in Berlin erfasst. Air France ist als Betreiber des verursachenden Abschnitts grundsätzlich der richtige Gegner. Die Entfernung bis Atlanta kann zur 600-Euro-Kategorie führen. Delta ist nicht allein wegen des verpassten Langstreckenflugs verantwortlich, und SAS nicht allein wegen des Verkaufs.

Übernimmt SAS später die Ticketverwaltung oder erstattet ein bezahltes Extra, bleibt die Air-France-Pauschale davon getrennt.

Beweissicherung und Kommunikation

Laden Sie das E-Ticket mit vollständigen Betreiberangaben herunter. Bordkarten, Umbuchungen, Störungsnachrichten und Endankunft gehören in eine gemeinsame Akte. Bei Partnerverweis bitten Sie um die vollständige Firmenbezeichnung und übermitteln die Dokumente gezielt.

Schreiben Sie im Antrag nicht „SAS/KLM/Delta müssen zahlen“, sondern ordnen Sie den verursachenden Abschnitt zu. Ist die Zuordnung unklar, stellen Sie eine schriftliche Betreiberanfrage an den Ticket-Aussteller. Fristen laufen unabhängig von internen Weiterleitungen weiter.

Schlichtung und Beschwerdestelle nach Betreiber wählen

Der außergerichtliche Weg richtet sich ebenfalls nach dem tatsächlichen Unternehmen. Scandinavian Airlines ist aktuell bei der Schlichtung Reise & Verkehr gelistet; ein Air-France-, KLM- oder Delta-Fall kann einer anderen nationalen oder anerkannten Stelle zugeordnet sein. Prüfen Sie Mitgliedschaft, Abflugland und Verbraucherstatus, statt den SAS-Verfahrensweg automatisch zu übernehmen.

Eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde ersetzt die individuelle Zahlung nicht. Für einen Abflug aus Deutschland kann das LBA einen möglichen EU261-Verstoß untersuchen, während eine Schlichtung oder ein Gericht über den privaten Geldanspruch führt. Bewahren Sie die Ablehnung des richtigen Betreibers auf, weil sie für Zulässigkeit und Frist relevant sein kann.

Wenn sich zwei Airlines gegenseitig verweisen, senden Sie eine kurze Tabelle mit Marketingcode, Betreiberangabe und verursachendem Segment. Bitten Sie jede Stelle, eine abweichende Einordnung mit operativen Daten zu begründen. So bleibt sichtbar, dass nicht dieselbe Forderung doppelt erhoben wird, sondern die verantwortliche Gesellschaft noch geklärt werden muss.

FAQ

Zahlt SAS bei jedem SK-Codeshare?

Nein. Für die Flugstörung ist grundsätzlich der tatsächliche Betreiber des verursachenden Segments verantwortlich.

Gilt EU261 bei einem Delta-Flug ab Deutschland?

Ja, ein Abflug in der EU ist grundsätzlich unabhängig von der Nationalität des Betreibers erfasst.

Gilt EU261 bei einem Delta-Rückflug aus den USA?

Nicht allein wegen eines SK-Codes. Bei Drittstaaten-Abflug muss grundsätzlich eine EU- oder EWR-Airline den Flug tatsächlich ausführen.

Wer zahlt bei einem verpassten Anschluss auf einem Ticket?

Die pauschale Forderung richtet sich regelmäßig gegen den Betreiber des Flugs, der die geschützte Verbindung zerstörte; die Endverspätung wird bis zum letzten Ziel gemessen.

Macht SkyTeam alle Mitglieder gemeinsam verantwortlich?

Nein. Die Allianz erleichtert Kooperationen, schafft aber keinen gemeinsamen EU261-Schuldner.

Offizielle Quellen

  • SAS Group: Beitritt zu SkyTeam
  • SAS Group: Codeshare mit Delta
  • SAS: Beförderungsbedingungen
  • SkyTeam: Mitglieder
  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004
  • EuGH C-532/17, ausführendes Luftfahrtunternehmen
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