Kenya Airways, KLM oder Air France: die ausführende Airline finden
Für eine EU261-Forderung zählt grundsätzlich die ausführende Airline, nicht nur der Code auf dem Ticket oder das Unternehmen, das den Preis eingezogen hat. Bei Verbindungen von Deutschland über Amsterdam, Paris und Nairobi können Kenya Airways, KLM und Air France in derselben Buchung erscheinen. Prüfen Sie deshalb jeden Abschnitt separat und richten Sie die Forderung an den Carrier, der den gestörten Flug tatsächlich ausführte oder ausführen wollte.
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Marketingcarrier und Betreiber sind zwei Rollen
Ein Codeshare erlaubt einer Airline, einen Flug unter eigener Nummer zu verkaufen, obwohl eine Partnerairline fliegt. Ein KQ-Code kann daher auf einem von KLM ausgeführten Abschnitt stehen; umgekehrt kann eine KL- oder AF-Nummer mit „operated by Kenya Airways“ verbunden sein.
| Angabe | Was sie beweist |
|---|---|
| KQ-, KL- oder AF-Flugnummer | Wer den Flug vermarktet; nicht zwingend der Betreiber. |
| „Operated by“ / „durchgeführt von“ | Wichtigster Hinweis auf die ausführende Airline. |
| Ticketpräfix, etwa 706 | Wer das Ticket ausgestellt hat; nicht automatisch der Anspruchsgegner. |
| Belastung auf der Kreditkarte | Wer kassierte oder vermittelte; sagt wenig über die Flugdurchführung. |
| Flugzeug und Besatzung | Praktischer Kern der Ausführung im Sinne von EU261. |
Der EuGH stellte in C-532/17 Wirth klar, dass ein Unternehmen nicht allein deshalb ausführendes Luftfahrtunternehmen ist, weil es einen Beförderungsvertrag geschlossen oder ein Flugzeug vermietet hat. Entscheidend ist die tatsächliche operative Verantwortung für den Flug.
Warum die Rückrichtung besonders sensibel ist
Bei einem EU-Abflug gilt EU261 unabhängig von der Nationalität der ausführenden Airline. Amsterdam-Nairobi kann also auch bei Ausführung durch Kenya Airways erfasst sein. Beim Drittlandabflug kehrt sich die Bedeutung um: Nairobi-Amsterdam fällt grundsätzlich nur dann unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, wenn ein EU-Carrier den Flug ausführt.
Damit können zwei äußerlich ähnliche Tickets unterschiedliche Ergebnisse haben:
- KQ-Marketingcode, „operated by Kenya Airways“, Nairobi-Amsterdam: regelmäßig kein EU261.
- KQ-Marketingcode, „operated by KLM“, Nairobi-Amsterdam: EU261 kann gelten.
- KL-Marketingcode, „operated by Kenya Airways“, Nairobi-Amsterdam: die KL-Nummer allein macht KQ nicht zum EU-Carrier.
- Deutschland-Amsterdam-Nairobi auf einer Buchung: EU-Abflug kann die Reise unabhängig vom KQ-Betreiber schützen.
Die vollständige Richtungsprüfung finden Sie im Ratgeber zu Nairobi-Deutschland.
Betreiber in fünf Schritten ermitteln
- Öffnen Sie die ursprüngliche Buchungsbestätigung, nicht nur den aktuellen Flugstatus.
- Suchen Sie unter jedem Abschnitt nach „operated by“, „durchgeführt von“ oder „ausgeführt von“.
- Vergleichen Sie die Angabe mit Bordkarte und Check-in-App.
- Sichern Sie bei kurzfristigem Wechsel einen Screenshot der neuen Betreiberangabe.
- Fordern Sie bei Unklarheit eine schriftliche Bestätigung von Ticketverkäufer oder Airline.
Flugzeuglackierung und Uniform sind nützliche Indizien, aber nicht immer eindeutig. Wet-Lease-Konstellationen können Marke, Flugnummer, Halter und operative Verantwortung auseinanderfallen lassen. Dokumentieren Sie deshalb die offizielle Betreiberangabe und, wenn möglich, das Kennzeichen des Flugzeugs.
Wer bearbeitet welche Forderung?
Die ausführende Airline ist für die pauschalen Rechte aus Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung der primäre Adressat. Der Ticketverkäufer kann dagegen für eine reine Ticketrückzahlung, falsche Vermittlungsinformation oder eigene Serviceleistung relevant sein. Gepäckansprüche folgen dem Montrealer Übereinkommen und können bei einer internationalen Reise unter bestimmten Voraussetzungen gegen den ausführenden oder vertraglichen Carrier gerichtet werden.
Trennen Sie in Ihrem Schreiben:
- EU261-Pauschale gegen die ausführende Airline;
- Ticketerstattung nach Annullierung oder nicht genutzter Beförderung;
- Auslagen für Betreuung mit Einzelbelegen;
- Vermittler- oder Pauschalreiserechte;
- Gepäckschaden mit PIR und Montreal-Frist.
Eine einzige allgemeine Nachricht an alle Unternehmen führt häufig zu gegenseitigen Verweisen. Besser ist eine adressatengenaue Forderung mit identischem Sachverhalt und klarer Rechtsgrundlage.
Beispiel: Stuttgart-Amsterdam-Nairobi-Kisumu
Eine Reisende bucht die gesamte Strecke über die KLM-Webseite. Stuttgart-Amsterdam wird von KLM Cityhopper ausgeführt, Amsterdam-Nairobi und Nairobi-Kisumu von Kenya Airways. Wegen einer KQ-bedingten Langstreckenverspätung geht der Anschluss verloren; Kisumu wird fünf Stunden zu spät erreicht.
Der Kauf bei KLM schließt eine Forderung gegen Kenya Airways nicht aus. KQ führte die störungsverursachenden Abschnitte aus, während die Gesamtverbindung in Deutschland begann. Die Reisende sollte KQ gegenüber das vollständige Ticket, die Betreiberangaben und die Ankunft in Kisumu vorlegen. Der Deutschland-Ratgeber erklärt, warum das Endziel geschützt sein kann.
Annullierung und Ersatzflug nicht verwechseln
Wird ein von Kenya Airways geplanter Flug annulliert und die Passagiere später auf KLM umgebucht, bleibt für die ursprüngliche Annullierung regelmäßig Kenya Airways relevant. KLM wird nicht rückwirkend Betreiber des nicht durchgeführten KQ-Flugs. Für eine neue Störung auf der Ersatzverbindung kann wiederum KLM verantwortlich sein.
Bewahren Sie deshalb sowohl das Originalticket als auch die neue Bordkarte auf. Eine Buchungsansicht, die nach der Umbuchung nur noch KLM zeigt, kann sonst den ursprünglichen Sachverhalt verdecken.
Anschlussfälle und mehrere Ursachen
Bei direkt anschließenden Flügen kann ein früher Abschnitt die Endverspätung auslösen. Notieren Sie für jeden Flug geplante und tatsächliche Zeiten, Betreiber und Ursache. So lässt sich unterscheiden, ob der KLM-Zubringer zu spät war, KQ den Langstreckenflug annullierte oder der Anschluss in Nairobi aus operativen Gründen scheiterte.
Verweisen sich Airlines gegenseitig, fordern Sie eine konkrete Stellungnahme: Welcher Flug war gestört, wer führte ihn aus und welche Ursache wird behauptet? Eine pauschale Antwort „Kontaktieren Sie den Ticketverkäufer“ genügt nicht, wenn Sie eine EU261-Pauschale gegen den ausführenden Carrier verlangen.
Für mehrere betroffene Abschnitte dürfen getrennte Akten sinnvoll sein. Verwenden Sie je Airline eine eindeutige Betreffzeile mit Datum, Strecke und Ticketnummer, legen Sie aber dieselbe vollständige Reisekette bei. So sieht jeder Carrier die Endverspätung, ohne dass unklar bleibt, welche eigene Handlung beanstandet wird. Teilen Sie eine bereits erhaltene Zahlung mit, wenn sie denselben Schaden betrifft; eine EU261-Pauschale für Zeitverlust ist jedoch nicht automatisch identisch mit Ticketerstattung oder belegten Betreuungskosten.
FAQ - häufige Fragen
Bedeutet eine KQ-Flugnummer, dass Kenya Airways zahlen muss?
Nein. Die KQ-Nummer bezeichnet den Marketingcarrier. Prüfen Sie zusätzlich „operated by“, denn die ausführende Airline ist für EU261 grundsätzlich entscheidend.
Kann ein von Kenya Airways verkauftes Ticket von KLM ausgeführt werden?
Ja. Kenya Airways nennt KLM und Air France als Codesharepartner. Ticketverkäufer, Marketingcode und Betreiber können deshalb auseinanderfallen.
Warum ist der Betreiber bei Nairobi-Amsterdam so wichtig?
Weil ein Drittlandabflug in die EU bei Ausführung durch einen EU-Carrier erfasst sein kann. Kenya Airways ist kein EU-Carrier, KLM und Air France sind es.
Wer erstattet ein über ein Reisebüro gekauftes Ticket?
Das hängt von Zahlungskette, Tarif und Ursache der Erstattung ab. Die EU261-Pauschale richtet sich grundsätzlich gegen die ausführende Airline; die technische Ticketrückzahlung kann über den Aussteller oder Vermittler laufen.
Ändert ein Ersatzflug den Betreiber der ursprünglichen Annullierung?
Nein. Für die ursprüngliche Annullierung bleibt der Carrier relevant, der den annullierten Flug ausführen wollte. Eine spätere Störung des Ersatzflugs wird separat dem dortigen Betreiber zugeordnet.