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Air France Codeshare: ausführende Airline richtig bestimmen

Kurzantwort: Für EU261 ist grundsätzlich die Airline verantwortlich, die den Flug tatsächlich durchführt oder durchführen will und die operationelle Verantwortung trägt. Ein AF-Code, ein bei Air France gekauftes Ticket oder Flying-Blue-Meilen beweist das nicht allein. Prüfen Sie „operated by“ für jedes Segment. HOP, KLM, Delta und Wet-Lease-Partner können die Anspruchsadresse und beim Drittstaat-Rückflug sogar den EU261-Anwendungsbereich verändern.

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Geprüft am 13. August 2026. Betreiberangaben sind flugbezogen; Konzern- oder Allianzzugehörigkeit ersetzt keine Prüfung der konkreten Durchführung.

Vier Rollen auf einem Ticket

RolleBeispielBedeutung
Marketing-CarrierAF-Code auf der Flugnummerverkauft oder vermarktet den Sitz
TicketausstellerAir France, OTA oder Reisebürostellt Vertrag und Zahlungsweg bereit
ausführender Beförderer„operated by …“zentral für EU261-Pflichten
Flugzeug-/Crew-VermieterWet-Lease-Anbieternicht automatisch Operator ohne Hauptverantwortung

Mehrere Rollen können bei derselben Gesellschaft liegen, müssen es aber nicht. Notieren Sie jede Segmentzeile separat.

Air France selbst

Steht „operated by Air France“ und trägt Air France die operative Verantwortung, ist sie regelmäßig der richtige Adressat. Für einen Abflug aus Deutschland gilt EU261. Für einen Air-France-Rückflug aus einem Drittstaat in die EU kann der EU-Carrier-Status ebenfalls den Anwendungsbereich eröffnen.

Reichen Sie die Forderung über die Air-France-Reklamationsseite ein. Fügen Sie die Operatorangabe bei, besonders wenn auf dem Ticket mehrere Gesellschaften erscheinen.

HOP und regionale Flüge

Ein Flug kann unter AF-Nummer angeboten und von HOP ausgeführt werden. Prüfen Sie die rechtliche Gesellschaft in der Buchungsbestätigung, statt HOP nur als Produktnamen zu behandeln. Der ausführende Carrier ist für Pauschale, Betreuung und Ersatzbeförderung nach EU261 zentral.

Die kurze Strecke nach CDG kann bei einem geschützten Anschluss trotzdem eine Langstreckenforderung auslösen. Operatorfrage und Entfernungsberechnung sind getrennte Schritte: Zuerst wird der richtige Schuldner bestimmt, danach die Gesamtbuchung und das Endziel.

KLM als Partner

KLM ist ein eigenes niederländisches EU-Luftfahrtunternehmen. Ein von KLM ausgeführter Flug wird nicht dadurch zu einem Air-France-Flug, dass beide Unternehmen eng kooperieren oder ein AF-Code erscheint. Richten Sie EU261 grundsätzlich an KLM, wenn KLM die betroffene Durchführung verantwortete.

Weil KLM ebenfalls ein EU-Carrier ist, kann ein von KLM ausgeführter Rückflug aus einem Drittstaat grundsätzlich EU261 unterliegen. Die Anspruchsadresse ändert sich, die europäische Abdeckung muss nicht entfallen.

Delta als Codeshare-Operator

Delta ist ein US-Carrier. Führt Delta einen Flug ab Deutschland oder Frankreich aus, gilt EU261 wegen des EU-Abflugs. Führt Delta dagegen New York–Paris aus, reicht der AF-Code nicht, um den Drittstaat-Abflug unter die EU-Carrier-Regel zu bringen.

US-DOT-Regeln können dennoch greifen. Verwechseln Sie Ticket-Erstattung nach US-Recht nicht mit der EU261-Pauschale. Die Seite zu Air France USA und Kanada trennt die Systeme.

Wet Lease nach Wirth C-532/17

Bei einem Wet Lease stellt eine Airline Flugzeug und Besatzung für eine andere. Der Gerichtshof entschied, dass der Vermieter nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von EU261 gilt, wenn er die hauptsächliche operationelle Verantwortung nicht trägt, selbst wenn die Buchung ihn als ausführend bezeichnet.

Fragen Sie daher: Wer plante und verantwortete den Flug, beantragte Slots, vermarktete ihn und entschied operativ? Die Uniform der Crew oder Registrierung des Flugzeugs ist kein abschließender Beweis. Air France sollte bei einer Ablehnung den behaupteten Operator klar benennen.

Buchungsbestätigung, Bordkarte und Flughafenanzeige

Sichern Sie drei Ebenen:

  1. ursprüngliche Bestätigung mit Marketing- und Operatorzeile;
  2. Bordkarte nach Check-in;
  3. Anzeige oder Mitteilung am Reisetag bei einem kurzfristigen Betreiberwechsel.

Ein Ersatzflug kann einen neuen Operator haben. Für die Ursache des ursprünglichen Ausfalls und die Durchführung des Ersatzes können daher unterschiedliche Gesellschaften relevant sein. Dokumentieren Sie beide, statt nur die letzte Bordkarte einzureichen.

Durchgehende Reise mit mehreren Operators

Bei Berlin–CDG mit Air France und CDG–Atlanta mit Delta auf einem Ticket ist die Endzielverspätung weiterhin wichtig. Wer für den Ausgleich haftet, hängt vom gestörten Abschnitt, der Durchführung und der Rechtsprechung zu Anschlussketten ab. Ein nicht europäischer Anschlussoperator kann bei einem EU-Abflug dennoch in den Anwendungsbereich fallen.

Schicken Sie nicht vorsorglich widersprüchliche Forderungen an alle beteiligten Marken. Erstellen Sie eine Tabelle pro Segment und begründen Sie die ausgewählte Anspruchsadresse.

Wer schuldet Erstattung und wer Gepäckschaden?

Die EU261-Pauschale richtet sich grundsätzlich gegen den ausführenden Carrier. Eine freiwillige Ticketstornierung oder Rückzahlung kann zusätzlich den vertraglichen Beförderer oder Ticketaussteller betreffen. Bei einer OTA-Zahlung ist relevant, wer das Geld vereinnahmte.

Das Montrealer Übereinkommen kennt für Gepäck den vertraglichen und tatsächlichen Luftfrachtführer und ermöglicht unter Umständen Ansprüche gegen beide. Übertragen Sie diese Regel nicht unbesehen auf EU261. Trennen Sie Anspruchsgrund und Adressat.

Beispiel: AF-Code, KLM-Flug

Eine Reisende bucht bei Air France Düsseldorf–Amsterdam–New York. Beide Flüge tragen Codeshare-Angaben, tatsächlich führt KLM. Der Anschlussverlust entsteht durch den KLM-Zubringer.

KLM ist der naheliegende EU261-Adressat. Dass die Kreditkartenabrechnung Air France nennt, verschiebt die operative Verantwortung nicht. Für eine Ticket-Rückzahlung kann die Vertragskette dennoch relevant bleiben.

Beispiel: Wet Lease auf Air-France-Strecke

Die Bordkarte nennt Air France, am Gate steht ein fremd lackiertes Flugzeug mit fremder Crew. Das beweist noch keinen Operatorwechsel. Trägt Air France weiterhin die Hauptverantwortung und nutzt nur gemietetes Fluggerät, kann Air France der ausführende Carrier bleiben.

Verweist Air France auf den Vermieter, verlangen Sie eine Erklärung der operationellen Verantwortung. C-532/17 verhindert, dass allein Flugzeug und Crew den Schuldner bestimmen.

Änderung des Carriers vor Abflug

Wird der ausführende Beförderer nach der Buchung ausgetauscht, muss der Passagier nach den europäischen Informationsregeln so bald wie möglich unterrichtet werden. Speichern Sie die Änderungsnachricht und vergleichen Sie sie mit der späteren Bordkarte. Eine rechtzeitige Information entscheidet nicht allein über EU261-Haftung, verhindert aber, dass Marketing- und Betriebsdaten im Antrag unbemerkt vermischt werden.

Antrag an den richtigen Carrier

Geben Sie Flugnummer, Datum, Strecke und die wörtliche Operatorangabe an. Fügen Sie Bordkarte und Bestätigung bei. Bei einem kurzfristigen Wechsel ergänzen Sie die Flughafenmitteilung. Erklären Sie, welcher Abschnitt die Endzielverspätung verursachte.

Der Air-France-Gesamtratgeber ordnet die Leistung ein. Wird die Forderung mit „falsche Airline“ abgelehnt, nutzen Sie Air France lehnt Entschädigung ab für die Antwort.

FAQ

Reicht eine AF-Flugnummer, um Air France zu verklagen?

Nein. Die Flugnummer zeigt den Marketing-Carrier. Für EU261 muss der ausführende Beförderer und seine operationelle Verantwortung festgestellt werden.

Ist KLM rechtlich dasselbe wie Air France?

Nein. Trotz Konzernkooperation sind es eigenständige Luftfahrtunternehmen. Ein von KLM ausgeführter Flug wird grundsätzlich gegenüber KLM geltend gemacht.

Gilt EU261 bei einem Delta-Flug ab Deutschland?

Ja, weil der Abflug in der EU liegt. Bei einem Delta-Rückflug aus den USA kann die europäische Abdeckung dagegen fehlen.

Ist der Wet-Lease-Vermieter immer verantwortlich?

Nein. Nach C-532/17 ist die Hauptverantwortung für die operative Durchführung maßgeblich, nicht allein die Bereitstellung von Flugzeug und Crew.

Wo finde ich den Operator?

Prüfen Sie Buchungsbestätigung, E-Ticket, Bordkarte und Hinweise am Gate. Sichern Sie alle Versionen bei einer kurzfristigen Änderung.

Quellen

  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Artikel 2 Buchstabe b
  • EuGH, C-532/17 - Wirth
  • Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Information über den ausführenden Carrier
  • Air France, Reklamationen
  • SkyTeam, Mitglieder
  • Montrealer Übereinkommen)
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